Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 21
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) wurde für ausländische steuerbegünstigte Körperschaften die Möglichkeit geschaffen, dass diese auf Antrag die auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet bekommen (§ 32 Abs. 6 KStG). Damit wird der in der Vergangenheit gegebene Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV), aufgrund der Abgeltungswirkung einer einbehaltenen Kapitalertragsteuer (in der Regel 15 %; § 50c Abs. 3 EStG; § 44a Abs. 9 EStG) bei den steuerbegünstigten ausländischen Körperschaften, behoben.
Tz. 22
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass
- die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, also dass die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht,
- zwischen dem Staat, in dem die ausländische Körperschaft ihren Sitz hat, und Deutschland ein Amtshilfe- und Beitreibungsabkommen besteht,
- die ausländische Organisation in ihrem Ansässigkeitsstaat unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (eine Befreiung im Ausland ist unschädlich);
§ 36 Abs. 6 Nr. 1 KStG.
Tz. 23
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Werden Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 EStG, wie beispielsweise Dividenden, bezogen, muss die ausländische Körperschaft zudem unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein (§ 36 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG).
Tz. 24
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Hat die ausländische Körperschaft ihren Sitz in einem Drittstaat (also außerhalb der EU/des EWR), dürfen die Kapitalerträge nicht im Zusammenhang mit einer Direktinvestition stehen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG). Bei einer Direktinvestition handelt es sich um die Beteiligung an Gesellschaften mit dem Ziel der Einflussnahme. Begünstigt ist danach lediglich die Portfolioinvestition, die das Ziel der Renditeerzielung hat.
Tz. 25
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer kann nur dann erfolgen, wenn
- keine Erstattung nach anderen Vorschriften möglich ist,
- der Erstattungsanspruch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG oder § 50j EStG ausgeschlossen wäre
- die Kapitalertragsteuer bei Besteuerung der ausländischen Körperschaft nicht angerechnet oder abgezogen werden kann (§ 32 Abs. 6 Satz 2 KStG).
Tz. 26
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Über das Vorliegen der Voraussetzungen hat die ausländische Körperschaft entsprechende Nachweise zu bringen (§ 32 Abs. 6 Satz 3 KStG).
Tz. 27
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Der Antrag auf Erstattung einer einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist an das BZSt zu richten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) und kann in allen noch offenen Fällen gestellt werden.