Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 3
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Karnevalssitzungen sind wegen der durch Büttenreden sowie tänzerische und musikalische Darbietungen karnevalistischer Art zum Ausdruck kommenden Brauchtumspflege als steuerbegünstigte Zweckbetriebe zu behandeln. Soweit für die Veranstaltung von traditionellen Karnevalssitzungen Eintrittsgelder erhoben werden, wird damit ein Zweckbetrieb "Brauchtumspflege" nach § 65 AO (Anhang 1b) begründet.
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte, mangels Steuerbefreiung in § 4 UStG (Anhang 5), mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Werden anlässlich solcher Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verkauft, sind die daraus erzielten Erlöse in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Die Umsätze sind grundsätzlich mit dem Steuersatz von 19 % (bzw. für den Zeitraum 01.07.– 1.12.2020 von 16 %) nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) zu versteuern.
Beachte!
Die Abgabe von Speisen (nicht von Getränken!) in dem Zeitraum vom 01.07.2020–31.12.2022 unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (bzw. bis 31.12.2020: 5 %; § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG; Anhang 5).
Tz. 4
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Wenn in dem Eintrittsgeld anlässlich einer Karnevalssitzung gleichzeitig auch anteilig ein Entgelt für andere Leistungen (gemischte Veranstaltung, die die Karnevalssitzung mit Tanzmöglichkeiten bzw. dem Verkauf von Speisen und Getränken beinhaltet) enthalten ist, muss für den Anteil, der auf die Sitzung entfällt, eine Aufteilung des Entgelts erfolgen. D.h., der Anteil, der auf die Sitzung entfällt, ist dem Zweckbetrieb und der Anteil, der auf die übrigen Leistungen entfällt, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Ggf. muss die Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen (AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2). Überwiegen die steuerpflichtigen Anteile, ist das Gesamtentgelt dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. a. Tz. 6).
Tz. 5
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Einnahmen aus Radio- und Fernsehübertragungsrechten anlässlich solcher Sitzungen sind ebenfalls dem Zweckbetrieb "Brauchtumspflege" zuzuordnen. Die Umsätze daraus unterliegen der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a oder 7 Buchst. c UStG, Anhang 5). Die Einnahmen aus der Übertragung von Radio- und Fernsehübertragungsrechten könnten ggf. auch Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG darstellen. Sie wären dann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Ertragsteuerlich ergeben sich bei einer Zuordnung in den Zweckbetrieb "Brauchtumspflege" bzw. in die "Vermögensverwaltung" keine Folgen. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07.–31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern.
Tz. 6
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Werden gemischte Veranstaltungen durchgeführt (Karnevalssitzungen mit Tanz oder Tanzveranstaltungen mit Einlagen und Büttenreden, tänzerischen und musikalischen Darbietungen), ist für steuerliche Zwecke darauf abzustellen, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter einer Karnevalssitzung (= Einordnung der Einnahmen in einen "Zweckbetrieb") oder einer Tanzveranstaltung (= Einordnung der Einnahmen in den Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb") hat.
Tz. 7
Stand: EL 130 – ET: 02/2023
Einnahmen, die bei steuerlicher Beurteilung in den Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" einzuordnen sind, genießen Ertragsteuerfreiheit. Umsatzsteuerlich kommt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (bzw. für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2020 von 5 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung.
Sind die Einnahmen bei steuerlicher Beurteilung in den Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" einzuordnen, ist partielle Steuerpflicht für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer gegeben. Dabei ist Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von (ab VZ 2020) 45 000 EUR (bis VZ 2019: 35 000 EUR) zu beachten.