Tz. 5
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Die Nutzung der Kegelbahnen erfolgt bei einem Sportkegelverein im Regelfall gegen Entgelt und somit nicht im ideellen Tätigkeitsbereich, sondern in dem Tätigkeitsbereich Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen", s. §§ 65, 67a AO, Anhang 1b und ggf. im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In Letzterem wird Steuerpflicht ausgelöst. Werden Kegelbahnen von Kegelsportvereinen auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) vermietet, sind die Einnahmen der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Einordnung in den Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" dürfte eine Ausnahme sein, weil Kegelbahnen in der Regel stundenweise vermietet werden, auch dann, wenn die Stunden bereits für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind.
Tz. 6
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Werden die Kegelbahnen zum Zwecke des "Sportkegelns" gegen Entgelt an Mitglieder und Nichtmitglieder überlassen, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" zuzuordnen. Die Kegelbahnen dienen in diesen Fällen der Ausübung des "Sports", der wettkampf- bzw. turniermäßig betrieben wird (s. AEAO zu § 67a AO TZ 3, 5, Anhang 2). Die gezahlten Entgelte sind. nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei. Der Vorsteuerabzug ist aber dann ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Werden anlässlich von Turnieren Teilnehmergebühren erhoben, kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) fordert, diese Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht.
Für Eintrittsgelder, die von Zuschauern anlässlich von Turnieren oder Wettkämpfen erhoben werden, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) ausgeschlossen. S. auch Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE.
Tz. 7
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Erfolgt die Vermietung an Nichtmitglieder zum Zwecke des "Freizeitkegelns", ist eine Zuordnung der Einnahmen in den Tätigkeitsbereich "steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" vorzunehmen, weil der Verein insoweit in Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt (s. § 65 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 12 und 13, Anhang 2).
Tz. 8
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Da u. U. Einnahmen in beiden Tätigkeitsbereichen erzielt werden, muss auch eine entsprechende Aufteilung und Zuordnung der Ausgaben erfolgen. Diese Aufteilung und Zuordnung ist ebenfalls für die Absetzung für Abnutzung erforderlich. Aufteilungsmaßstab kann zum einen die stundenweise Belegung der einzelnen Bahnen sein oder die in den einzelnen Tätigkeitsbereichen erzielten Einnahmen.
S."Kegelsportvereine", s. "Sportanlagen/-stätten" und s. "Vermietung für sportliche Zwecke".