Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Kindergeld wird unter den Voraussetzungen der §§ 62ff. EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mindestens ein gemäß § 63 EStG zu berücksichtigendes Kind haben, gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO, Anhang 1b) identifiziert wird. Eine nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen im Übrigen vorlagen. § 62 Abs. 1a bis 2 EStG schränken die Kindergeldberechtigung für Ausländer ein: Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann eine Kindergeldberechtigung zustehen, wenn sie im Inland wirtschaftlich aktiv sind. Nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern (aus Drittstaaten von außerhalb der EU oder des EWR) soll das Kindergeld nur zustehen, wenn sie sich voraussichtlich längerfristig im Inland aufhalten. Anhaltspunkte hierfür sollen sich aus den Aufenthaltstiteln (Integration in den Arbeitsmarkt) ergeben.

Um einer doppelten Inanspruchnahme und eines anderweitigen Missbrauchs des Kindergeldanspruchs vorzubeugen, sind die Vorschriften der §§ 62ff. EStG mehrfach erweitert und beispielsweise um das Erfordernis der Identifizierung des Anspruchstellers anhand der sog. Steuer-ID ergänzt worden. Aufgrund des Grundsatzes der Familienbetrachtung kann allerdings bereits der Inlandsbezug nur eines Elternteils ausreichen, um einen Anspruch (auch) des anderen Elternteils zu begründen.

Folge einer Kindergeld-Anspruchsberechtigung ist die Einbeziehung des Anspruchs in die nach § 31 Satz 4 EStG (Anhang 10) vorzunehmende Vergleichsberechnung (Familienleistungsausgleich). Von Amts wegen wird für den Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die jeweils günstigere Lösung zwischen Kindergeld und Kinderfreibeträgen ermittelt. Das Kindergeld wird als Steuervergütung vorab gezahlt, § 31 Satz 3 EStG, Anhang 10.

Eine Auszahlung kann der Berechtige hingegen nicht (oder nur modifiziert) beanspruchen, wenn beispielsweise das zwischenstaatliche Recht Einschränkungen enthält, etwa wegen eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens, das gemäß § 2 Abs. 1 AO den Steuergesetzen vorgeht.

In Ausnahmefällen kann auch eine Auszahlung an das Kind in Betracht kommen (etwa bei verletzten Unterhaltspflichten oder Vollwaisen), vgl. § 74 Abs. 1 EStG.

Die Höhe des Kindergelds beträgt seit dem 01.01.2021:

  • 1. Kind: 219 EUR
  • 2. Kind: 219 EUR
  • 3. Kind: 225 EUR
  • ab dem 4. Kind: 250 EUR

Das älteste Kind ist stets das erste Kind, allerdings kann sich durch ein sogenanntes Zählkind eine andere Zählweise für Kinder aus verschiedenen Beziehungen ergeben.

Für volljährige Kinder (18 Jahre alt oder älter) wird Kindergeld nur unter den Voraussetzungen des. § 32 Abs. 4f. EStG (Anhang 10) gewährt, nämlich, wenn das Kind

  1. noch nicht 21 Jahre alt und als arbeitssuchend gemeldet ist, oder
  2. noch nicht 25 Jahre alt und in (grundsätzlich erstmaliger) beruflicher Ausbildung befindlich ist (oder ein gleichgestellter Sachverhalt vorliegt, etwa ein freiwilliges soziales Jahr), oder
  3. eine Behinderung vorliegt, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Die Dauer eines Wehr- oder Wehrersatzdienstes verlängert die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Zeiträume entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge