Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Der Körperschaftsteuerfreibetrag i. H. v. 5 000 EUR gemäß § 24 KStG (Anhang 3) ist allen steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienenden) Körperschaften zu gewähren, wenn von ihnen steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten werden, für die die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) nicht in Betracht kommt. Eine Gewährung des Freibetrages nach § 24 KStG (Anhang 3) kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft beim Empfänger zu Einnahmen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen (§ 24 Satz 2 Nr. 1 KStG). Damit können folgende steuerbegünstigten Körperschaften den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen:
- Kapitalgesellschaften (gGmbH, UG),
- Genossenschaften.
Dies gilt auch, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft satzungsmäßig keine Ausschüttungen tätigen darf.
Die Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft unterliegen gemäß § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) nicht der Körperschaftsteuer, sofern die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer weniger als 45 000 EUR betragen. Erst bei Überschreitung dieser Grenze greift der Freibetrag gemäß § 24 KStG (Anhang KStG) ein.
Weitere Ausführungen s. "Körperschaftsteuerpflicht".
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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