Tz. 6

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b). Bei Verbänden/Vereinen wird es darauf ankommen, wo die Vorstandsmitglieder oder die sonst zur Vertretung berechtigten Personen ihre leitende Tätigkeit in Bezug auf die Verbands-/Vereinsgeschäfte ausüben. Das ist in der Regel der Sitz des Verbandes/Vereins.

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