2.1 Persönliche Steuerpflicht
Tz. 84
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der rechtsfähige Verein X ist für den Veranlagungszeitraum 2021 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (s. Anhang 3), bzw. wenn er nicht rechtsfähig wäre, nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, weil er seinen Sitz im Inland hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) genannten Einkunftsarten.
2.2 Persönliche Steuerbefreiung
Tz. 85
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die persönliche Steuerbefreiung für Zwecke der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Sie kann von dem Verein X in Anspruch genommen werden, weil er die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, §§ 51ff. AO (Anhang 1b), erfüllt. Die Förderung des Sports ist ein gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) und somit steuerbegünstigt.
Tz. 86
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Hinweis:
Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung stellt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 63 AO TZ 1–3, Anhang 2) sind ebenfalls erfüllt. D. h. der Verein hat die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt (insbesondere die Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen). Bezüglich der Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ist ebenfalls dem Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung in vollem Umfang Rechnung getragen worden (s. AEAO zu § 63 AO TZ 1, Anhang 2).
Die tatsächliche Geschäftsführung war auch verfahrensmäßig nicht zu beanstanden (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2).
2.3 Umfang der Steuerbefreiung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen
2.3.1 Steuerneutraler (ideeller) Bereich
Tz. 87
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen/Spenden und Zuschüssen führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen. D. h., sie können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben dieses Bereichs können sich steuerlich auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen auswirken, weil die Einnahmen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen führen und es sich um nichtabziehbare Aufwendungen handelt. Besitzt der Verein keine Steuerbegünstigung, sind die Mitgliedsbeiträge sachlich steuerbefreit (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3). Die Aufwendungen (Ausgaben) sind in diesem Fall nach § 3c EStG (s. Anhang 10) – sinngemäß – und § 10 Nr. 1–4 KStG (Anhang 3) nicht abziehbar, soweit sie der Erfüllung des Satzungszweckes dienen oder es sich um Steuern oder andere Geldleistungen i. S. d. zitierten gesetzlichen Vorschriften handelt. Diese Ausgaben dürfen auch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in den anderen Tätigkeitsbereichen abgezogen werden.
Tz. 88
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Hinweis:
In der Praxis werden ggf. Zuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden zweckgebunden gewährt. In derartigen Fällen ist eine Einordnung in andere Tätigkeitsbereiche zu prüfen (z. B. Zweckbetriebe, ggf. auch für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Maßgebend für die Einordnung sind die erteilten Bewilligungsbescheide.
2.3.2 Vermögensverwaltungen
Tz. 89
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Vermögensverwaltung gehört nicht zum steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Körperschaft, partizipiert aber nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes an der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) genannten persönlichen Steuerbefreiung, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Steuerbefreiung nur für die Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, ausschließt (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Würde es sich bei dem Verein X um eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft handeln, wäre die Vermögensverwaltung nicht steuerbefreit. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) könnte folglich nicht in Betracht kommen. Ggf. wäre für die Einkünfte aus Kapitalvermögen noch der Sparer-Pauschbetrag (1 000 EUR; der Sparer-Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294) ab dem VZ 2023 von 801 EUR angehoben) zu berücksichtigen (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10).
2.3.3 Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen")
Tz. 90
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Sport" ist ein Zweckbetrieb, weil die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsgrenze kleiner als 45 000 EUR (hier: 17 300 EUR) – erfüllt sind. Der Verein hat auch nicht optiert – Verzicht auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b). Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) bleibt auch erhalten, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nur für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, die Steuervergünstigungen ausschließt.
Tz. 91
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wäre der Verein nicht gemeinnützig, könnten von ihm mangels Steuerbegünstigung auch keine Zweckbetriebe unterhalten werden. Die mit den sportlichen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Be...