Tz. 18
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Vermögensverwaltung wird vom Gesetzgeber in § 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) definiert. Vermögensverwaltung ist z. B. die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Die Betätigungen dieses Bereiches gehören folglich nicht zum steuerneutralen (ideellen) Bereich, sondern haben bei den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften einen eigenen abgegrenzten Tätigkeitsbereich.
Da der Gesetzgeber in § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die Steuervergünstigung aber nur dann ausschließt, wenn der/die wirtschaftlicher(n) Geschäftsbetrieb(e) kein Zweckbetrieb ist/sind, partizipiert die Vermögensverwaltung nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes an der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) genannten Steuerbefreiung.
Tz. 19
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Verfolgt ein Verein keine steuerbegünstigten Zwecke (die Anwendung der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) kommt nicht in Betracht), kann die Vermögensverwaltung nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) eingeordnet werden. Einkünfte, die dann ggf. aus den Einkunftsarten
- Kapitalvermögen,
- Vermietung und Verpachtung
erzielt werden, unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht. Gewerbesteuerpflicht entsteht nicht, weil diesem Tätigkeitsbereich keine gewerblichen Einkünfte zugeordnet werden können. Für Zwecke der Einkünfteermittlung ist ggf. dann noch der Sparer-Pauschbetrag (s. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG, Anhang 10) entsprechend zu berücksichtigen.
Tz. 20
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Laufende Verluste (Dauerverluste) aus der Vermögensverwaltung sind aber nicht ausgleichsfähig, weil insoweit eine schädliche Mittelverwendung gegeben ist (s. § 55 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Diese Tatsachen führen zur Aberkennung aller Steuerbegünstigungen, s. zu Verlusten aus der Vermögensverwaltung und deren Ausgleich auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3–9 (Anhang 2).
Die Vermögensverwaltung darf darüber hinaus nicht zum Selbstzweck werden, da durch diese Betätigung eine ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft nicht mehr gegeben ist (vgl. AEAO zu § 55 Nr. 1 Satz 2 AO, Anhang 2). D. h., die Vermögensverwaltung ist nur dann steuerbefreit (unschädlich), wenn diese Tätigkeit weder nach der Satzung (s. § 60 AO, Anhang 1b) noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b) als Zweck der steuerbegünstigten Körperschaft anzusehen ist.
Tz. 21
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Das Unterhalten des Satzungszwecks der Vermögensverwaltung hat aus den genannten Gründen schädlichen Charakter. Eine Anerkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft durch die zuständige Finanzbehörde kann daher in derartigen Fällen nicht erfolgen.
Nach dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff. (Anhang 2) soll eine Körperschaft dann nicht mehr gemeinnützig sein, wenn Aufwendungen (z. B. AfA) im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen zu Dauerverlusten führen.
Tz. 22
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Beachte!
Werden Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung erzielt, dürfen diese nicht mit Mitteln, die für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwenden sind, ausgeglichen werden. Ergebnisse aus den einzelnen vermögensverwaltenden Tätigkeiten dürften aber saldiert werden (sinngemäße Anwendung des § 64 Abs. 2 AO (Anhang 1b); maßgebend ist das Ergebnis der "einheitlichen" Vermögensverwaltung. Ein positives Ergebnis rechtfertigt somit noch die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit. Ist das saldierte Ergebnis negativ, wird hierdurch die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gefährdet; siehe AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 9, Anhang 2).