Tz. 87

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen/Spenden und Zuschüssen führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen. D. h., sie können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben dieses Bereichs können sich steuerlich auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen auswirken, weil die Einnahmen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen führen und es sich um nichtabziehbare Aufwendungen handelt. Besitzt der Verein keine Steuerbegünstigung, sind die Mitgliedsbeiträge sachlich steuerbefreit (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3). Die Aufwendungen (Ausgaben) sind in diesem Fall nach § 3c EStG (s. Anhang 10) – sinngemäß – und § 10 Nr. 1–4 KStG (Anhang 3) nicht abziehbar, soweit sie der Erfüllung des Satzungszweckes dienen oder es sich um Steuern oder andere Geldleistungen i. S. d. zitierten gesetzlichen Vorschriften handelt. Diese Ausgaben dürfen auch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in den anderen Tätigkeitsbereichen abgezogen werden.

 

Tz. 88

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

In der Praxis werden ggf. Zuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden zweckgebunden gewährt. In derartigen Fällen ist eine Einordnung in andere Tätigkeitsbereiche zu prüfen (z. B. Zweckbetriebe, ggf. auch für steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Maßgebend für die Einordnung sind die erteilten Bewilligungsbescheide.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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