Tz. 89

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Vermögensverwaltung gehört nicht zum steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Körperschaft, partizipiert aber nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes an der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) genannten persönlichen Steuerbefreiung, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Steuerbefreiung nur für die Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, ausschließt (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Würde es sich bei dem Verein X um eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft handeln, wäre die Vermögensverwaltung nicht steuerbefreit. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) könnte folglich nicht in Betracht kommen. Ggf. wäre für die Einkünfte aus Kapitalvermögen noch der Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zu berücksichtigen (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10).

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