Tz. 23
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, verliert für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb alle Steuervergünstigungen. Die Steuervergünstigungen bleiben aber dann erhalten, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) ist (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Für Zweckbetriebe kommt somit die Steuerbefreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) in vollem Umfang in Betracht.
Werden aus den Zweckbetrieben positive Einkünfte erzielt, bleiben diese Einkünfte wegen der persönlichen Steuerbefreiung bei der Besteuerung außer Ansatz. Es entsteht keine Körperschaftsteuerpflicht und Körperschaftsteuer fällt somit nicht an. Negative Einkünfte wirken sich ebenfalls nicht steuerlich aus, weil für derartige Verluste kein Verlustrücktrag/-vortrag in Betracht kommt. Für Zwecke des Erhalts der Steuerbegünstigung sind Verluste aus Zweckbetrieben ohne Bedeutung. Vielmehr deuten derartige Verluste auf die korrekte Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke hin. S. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 2, Anhang 2.
Tz. 24
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Besitzt die Körperschaft nicht die Steuerbegünstigung – d. h. die §§ 51–68 AO (Anhang 1b) kommen nicht in Betracht – können von ihr auch keine Zweckbetriebe unterhalten werden. Einnahmen, die derartige Körperschaften erzielen, sind immer einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit der Folge der Steuerpflicht dieser ggf. positiven Einkünfte, zuzuordnen. Die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR bzw. bis 28.12.2020: 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) kann in derartigen Fällen ebenfalls nicht angewendet werden (es mangelt an der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit).
Für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften hat der Gesetzgeber in den §§ 66–68 AO (Anhang 1b) Spezialvorschriften geschaffen, die nach Ansicht der Verwaltung dem § 65 AO (Anhang 1b) vorrangig sind (lex specialis), s. AEAO zu § 68 AO TZ 1, Anhang 2:
Tz. 25
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
- Erzielte Gewinne (Überschüsse) sind ohne Rücksicht auf deren Höhe, bei Einhaltung der in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Bedingungen, von den Ertragsteuern befreit.
- Erzielte Gewinne und Überschüsse sind aber nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden und können somit nicht für den Ausgleich von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder zum Ausgleich von Verlusten in dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltungen" verwendet werden (s. AEAO zu § 58 Nr. 1 AO, Anhang 2).
- Der Verlustausgleich zwischen mehreren steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Zweckbetrieben), die von einer steuerbegünstigten Körperschaft unterhalten werden, ist möglich, weil durch diesen Ausgleich eine satzungsmäßige Verwendung sichergestellt wird. Werden nach Saldierung aus allen Zweckbetrieben (s. §§ 65–68 AO, Anhang 1b) Verluste erwirtschaftet, führt diese Tatsache nicht zur Aberkennung der Steuerbegünstigung, weil mit der Unterhaltung von Zweckbetrieben die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden. Durch eine derartige Verhaltensweise dokumentiert die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft, wie bereits an anderer Stelle dieses Stichworts ausgeführt (s. TZ 23), korrektes Einhalten der gesetzlichen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts (s. §§ 51–68 AO, Anhang 1b).