Tz. 53
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Zuwendungen/Spenden, die die Körperschaft tätigt, sind keine Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10). Sie sind, wenn ein Abzug als Betriebsausgaben von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft vorgenommen wurde, dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Tz. 54
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfrei ist und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, kann aus dem Einkommen dieses steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Zuwendungen/Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften leisten und von ihrem Einkommen abziehen (s. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, Anhang 3). Der Abziehbarkeit steht auch § 10 Nr. 1 KStG (Anhang 3) – Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke – nicht entgegen (s. BFH vom 03.12.1963, BStBl III 1964, 81).
Beim steuerbegünstigten Verband/Verein muss darauf geachtet werden, dass er Aufwendungen nur für satzungsmäßige Ausgaben leisten darf, auch dann, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Aufwendungen tätigt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur in § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zugelassen.
Eine teilweise Weiterleitung liquider Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist nur nach den Maßstäben des § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) gestattet. Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins, der Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH (Tochtergesellschaft) ist, können nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 07.10.2020, 1 K 1264/19; bestätigt durch BFH, 13.07.2022 – I R 52/20, juris, steuerlich als Spenden berücksichtigt werden, wenn nach der Würdigung der Gesamtumstände die Förderung des Satzungszwecks das Hauptmotiv und die finanzielle Stärkung der gGmbH nur ein günstiger Nebeneffekt ist. Die Prüfung, ob die Zuwendung aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt ist (sog. verdeckte Einlage), bedürfe wegen der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts unter Umständen einer Modifikation.
Es ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands eines gemeinnützigen Vereins, das dem Vereinszweck entspricht, abzustellen. Würde man bei finanziellen Schwierigkeiten der bedachten Tochtergesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung annehmen, verbliebe kein Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3) für Aufwendungen einer (gemeinnützigen) Mutter an ihre "notleidende" gemeinnützige Tochtergesellschaft.
§ 58 Nr. 2 AO a. F. regelte isoliert die lediglich teilweise Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020, in dem die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts enthalten war, aufgehoben. § 58 Nr. 1 AO bezog sich auf die sog. Förder- oder Mittelbeschaffungskörperschaft, also den Fall, dass die eigenen Mittel zumindest zum überwiegenden Teil weitergegeben werden sollten. Die Regelungen von Nr. 1 und Nr. 2 wurden in Nr. 1 zur Beschaffung von Mitteln zusammengefasst. Nach neuer Rechtslage kommen als Mittelempfänger ausweislich der Entwurfsbegründung auch inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften – bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird – in Betracht.
Tz. 55
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreiten Körperschaft ist aber kein selbständiges Rechtssubjekt. Zuwendungen/Spenden, die der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem ideellen Tätigkeitsbereich dieser Körperschaft überlässt, sind deshalb keine abzugsfähigen Zuwendungen/Spenden, es handelt sich vielmehr um Gewinnverwendung. Außerdem fehlt es an dem Merkmal der Freiwilligkeit.
Tz. 56
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Zuwendungen/Spenden i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) können in folgender Höhe zum Abzug gelangen:
- 20 % des Einkommens oder
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Das gilt auch für Mitgliedsbeiträge mit Ausnahme nachfolgender Mitgliedsbeiträge, die an die Körperschaften geleistet werden:
- Sport (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b);
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
- die Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung (s. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO, u. a. Zierzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum, Soldaten- und Reservistenbetreuung etc. (Anhang 1b);
- Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO (Anhang 1b).