1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Tz. 5
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerplicht besteht nur für die in § 1 Abs. 1 KStG (Anhang 3) genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine (Körperschaften) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland befindet. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, tritt bereits unbeschränkte Körperschaftspflicht ein (s. auch R 1.1 KStR 2015, Anhang 4) ein.
U.U. können auch ausländische Verbände/Vereine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie im Inland über einen Sitz oder eine Geschäftsleitung verfügen s."Ausländische Vereine".
1.1 Geschäftsleitung
Tz. 6
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Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b). Bei Verbänden/Vereinen wird es darauf ankommen, wo die Vorstandsmitglieder oder die sonst zur Vertretung berechtigten Personen ihre leitende Tätigkeit in Bezug auf die Verbands-/Vereinsgeschäfte ausüben. Es kommt es nicht darauf an, wo die getroffene Entscheidung umgesetzt wird. Entscheidend ist der Ort, wo der maßgebliche Wille über die Geschäftsführung gebildet wird. Das ist in der Regel der Sitz des Verbandes/Vereins.
1.2 Sitz
Tz. 7
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Der Sitz ist bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung. Das Steuerrecht lehnt sich hierbei an den zivilrechtlichen Begriff an. Wo sich der Sitz befindet, wird entweder durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Stiftungsgeschäft bestimmt (s. § 11 AO, Anhang 1b). Da die Verbände/Vereine in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, geht der Sitz des Vereins/Verbandes aus diesem Register hervor. Dies bedeutet, dass der steuerrechtliche Sitz mit dem zivilrechtlichen Sitz identisch ist (s. §§ 24, 80 Abs. 2 BGB, Anhang 12a und § 17 ZPO).
Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Vereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Verein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden (s. FG Thüringen vom 01.06.2005, III 354/04, betr. Lohnsteuerhilfeverein).
2. Beschränkte Steuerpflicht
Tz. 8
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Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (s. § 2 Nr. 1 KStG, Anhang 3 und s. § 49 EStG, Anhang 10). Die beschränkte Steuerpflicht endet, wenn keine inländischen Einkünfte mehr erzielt werden. S. auch R 2 KStR 2022, Anhang 4.
3. Beginn der Körperschaftsteuerpflicht
Tz. 9
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Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt bei rechtsfähigen Verbänden/Vereinen mit deren Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht, d. h. durch die Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verband/Verein die Rechtsfähigkeit (s. R 1.1 Abs. 4 KStR 2022, Anhang 4). Durch die Eintragung erhält er den Zusatz "e. V.".
Bei einer nicht rechtsfähigen Körperschaft – hier dem nicht rechtsfähigen Verein – beginnt die Körperschaftsteuerpflicht durch Errichtung bzw. Feststellung einer Satzung oder durch Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit (s. R 1.1 Abs. 4 Satz 5 KStR 2022, Anhang 4).
Beachte!
Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt regelmäßig nicht erst durch Eintragung, sondern bereits im Gründungsstadium mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, sog. Vorverein (s. a. R 1.1 Abs. 4 KStR 2015, Anhang 4). Die Eintragung hat daher für die Steuerpflicht untergeordnete Bedeutung. Schlägt die Gründung fehl und kommt es später nicht zur Eintragung, entfällt nach Ansicht des BFH die Körperschaftsteuerpflicht des Vorvereins, BFH vom 18.03.2010, IV R 88/06.
4. Ende der Körperschaftsteuerpflicht
Tz. 10
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Die Körperschaftsteuerpflicht endet mit der Liquidation, d. h. mit der Auflösung des Vereins und der Abwicklung aller erforderlichen geschäftlichen Vorfälle (s. § 11 KStG, Anhang 3). Für das Ende der Liquidation hat die erforderliche Eintragung (Löschung) im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht nur deklaratorische Bedeutung. D. h., der Zeitpunkt der Löschung im Vereinsregister ist für das Ende der Steuerpflicht unbeachtlich. Auch nach Löschung im Register kann die Steuerpflicht fortbestehen, wenn die Liquidation tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war.
Die Vorschriften, die für eine GmbH gelten, sind folglich entsprechend anzuwenden (hier: Liquidation oder Insolvenz).
5. Umfang der Steuerpflicht
Tz. 11
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Den Umfang der Steuerpflicht bestimmt § 1 Abs. 2 KStG (Anhang 3). Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte. Welche Einkünfte der Besteuerung unterliegen, regelt § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10). Von den dort genannten Einkunftsarten können für di...