1. Allgemeines
Tz. 33
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Ermittlung des Einkommens erfolgt nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, Anhang 3). Das Einkommensteuergesetz ist aber nur insoweit anzuwenden, als es nicht ausschließlich Gültigkeit für natürliche Personen hat. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine können beispielsweise keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. R 8.1 KStR 2022 (s. Anhang 4) enthält die für die Körperschaftsteuer anzuwendenden einkommensteuerlichen Vorschriften.
2. Steuerpflichtige Einkunftsarten
Tz. 34
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Körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 2 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (s. § 13ff. EStG),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (s. §§ 15ff. EStG, Anhang 10),
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (s. § 20 EStG, Anhang 10),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. § 21 EStG),
- sonstige Einkünfte (s. § 22ff. EStG, Anhang 10), d. h., z. B. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen und aus Spekulationsgeschäften.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. v. § 19 EStG (s. Anhang 10) sind, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (s. Rz. 12), bei Verbänden/Vereinen nicht denkbar.
Tz. 35
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Zuflüsse (Einnahmen), die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, unterliegen nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Dies gilt z. B. auch für unentgeltliche Vermögenszuwendungen. Letztere unterliegen allenfalls der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
3. Ermittlung der Einkünfte
3.1 Allgemeines
Tz. 36
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Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige steuerbegünstigte Körperschaften, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet sind, können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) sein. Regelmäßig besteht für Verbände/Vereine keine Pflicht zur Führung von Büchern nach handelsrechtlichen Vorschriften. Nach § 140 AO (Anhang 1b) ist der Verband/Verein lediglich verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Finanzbehörde vorzulegen, weil sich diese Verpflichtung bereits aus § 259 BGB (Anhang 12a) und somit bereits aus anderen Vorschriften ergibt. § 260 BGB (Anhang 12a) fordert aus zivilrechtlicher Sicht auch die Vorlage eines Bestandverzeichnisses, knüpft aber an diese Rechtsvorschrift keine besondere Form. Die Erstellung eines Anlageverzeichnisses (Anlagespiegels) wird aus steuerlichen Erfordernissen empfohlen.
Tz. 37
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Es wäre also zunächst ausreichend, wenn Vereine für alle Tätigkeitsbereiche eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben den Finanzbehörden vorlegen würden. Über § 141 AO (Anhang 1b) könnte der Verein aber durch die zuständige Finanzbehörde zur Buchführung verpflichtet werden, wenn die dort genannten Grenzen für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte überschritten werden und die entsprechende Aufforderung durch die Finanzbehörde erfolgt ist (s. § 141 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die dort genannten Grenzen (Umsatz, Gewinn) können sich aber nur auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beziehen, weil nur in diesem Tätigkeitsbereich Ertragsteuerpflicht (= partielle Steuerpflicht der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) besteht.
Beachte!
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO in der ab dem 12.12.2019 geltenden Fassung betreffend selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 25 000 EUR ist gültig ab dem 18.12.2019 und wird aufgehoben mit Wirkung ab dem 01.01.2025 gemäß Art. 5 Nr. 1 Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019, s. BGBl 2019, 1794, 1811.
Tz. 38
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Eine Bilanzierung der gesamten Einnahmen und Ausgaben, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erwirtschaftet, ist aber nicht möglich, weil Vereine sowohl Überschuss- als auch Gewinneinkünfte erzielen. Überschusseinkünfte werden im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung erzielt. Die Gewinneinkünfte sind den Tätigkeitsbereichen s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zuzuordnen. Wird für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine Steuerbilanz und E-Bilanz aufgestellt, so gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unmittelbar dienen.
Hinweis:
Im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist kein Betriebsvermögen zu erfassen. Es handelt sich um sog. "Privatvermögen".
Zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, vgl. BMF vom 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 und zur Bilanz BMF vom 13.06.2014, BStBl I 2014, 886 und BMF vom 25.06.2015, BStBl I 2015, 541. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht eine Übermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich aus.
3.2 Steuerfreie oder nicht steuerbare Einnahmen
3.2.1 Allgemeines
Tz. 39
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Mitgliedsbeiträge, Spenden (Zuwendungen), Lotteriegewinne, Totogewinne, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtn...