Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Kolpingvereine sind rechtlich selbständige Organisationen innerhalb der Diözesanverbände der Katholischen Kirche, Dachorganisation ist das Kolpingwerk Deutschland (katholischer Sozialverband) in Form des nicht eingetragenen Vereins. Teil des Kolpingwerks sind auch die Kolpingfamilien. Diese sind ebenfalls als e. V. organisiert und in der Regel steuerbegünstigt.
Steht nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung des Kolpingvereins die Förderung der Jugendfürsorge und Volksbildung im Vordergrund, kann regelmäßig eine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erfolgen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 4, 7 AO, Anhang 1b).
Unterhalten Kolpingvereine Kolpinghäuser, sind diese nicht der freien Wohlfahrtspflege zuzuordnen, weil die Aufnahme in diesen Häusern ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit des aufzunehmenden Personenkreises erfolgt und somit die Voraussetzungen einer Wohlfahrtseinrichtung nicht erfüllt sind (s. § 66 Abs. 1 und 3, § 53 AO, Anhang 1b). Diese Vereinshäuser dienen teilweise auch der geselligen Unterhaltung und sind insoweit nicht steuerbegünstigt. Die Vermietung von Zimmern an Dritte erfolgt im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Umsätze, die von den Kolpinghäusern getätigt werden, unterliegen auch nicht der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5).
Sieht die Satzung auch die Förderung der Kultur vor (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b), können Veranstaltungen u. U. als Zweckbetrieb eingeordnet werden (s. § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b). Ein Zweckbetrieb "Kultur" kann aber dann nur bezüglich der Vereinnahmung von Eintrittsgeldern anlässlich dieser Veranstaltungen vorliegen. Werden auch Speisen und Getränke anlässlich dieser Veranstaltungen verkauft, sind die Einnahmen und die unmittelbar mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es wird ggf. Steuerpflicht ausgelöst, wenn die Bruttoeinahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigen. Die mit den Einnahmen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben können zum Abzug gelangen und mindern den Gewinn aus dieser Tätigkeit.
Die getätigten Umsätze sind mit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern, bezüglich der Eintrittskarten für die Kulturveranstaltungen kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Nr. 7 UStG (Anhang 5) zur Anwendung. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Abzug gegeben sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).