Tz. 11
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Soweit der Kongressveranstalter die Flächen selbst an Dritte überlässt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Eine weitere Besonderheit besteht dahingehend, dass für die in diesem Bereich vorgesehene Ständevermietung soweit hiermit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird.
Soweit die Standvermietung selbst betrieben wird und einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, ist zu beachten, dass die Standvermietung anlässlich einer Tagung (Zweckbetrieb) stattfindet. Mithin stellt sich die Frage, ob die Gewinnpauschalierung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorschrift ermöglicht es der steuerbegünstigten Körperschaft für Werbemaßnahmen anlässlich steuerbegünstigter Veranstaltungen den Gewinn mit 15 % der Einnahmen zu pauschalieren.
Das FG Düsseldorf hatte dies im Urteil vom 05.09.2017 bejaht. Die Finanzverwaltung hatte das Revisionsverfahren angestrebt, da es nicht ausreiche, Werbeplätze (Werbemöglichkeiten) für andere zu schaffen.
Der BFH hat im Urteil vom 26.06.2019 (V R 70/17) in der Revisionssache zum Urteil des FG Düsseldorf vom 05.09.2017 ausdrücklich bestätigt, dass die Werbeeinnahmen bei Kongressen unter die Pauschalierungsmöglichkeit des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) fallen. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) kann nach dem BFH-Urteil bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der sich aus Werbung für Unternehmen ergibt, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Der Kläger wirbt i. S. v. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) durch Vermietung der Standflächen im Zusammenhang mit seiner steuerbegünstigten Tätigkeit.
In dem Urteil heißt es wörtlich:
"Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lässt offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Dies wird durch den Normzweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Bei der Werbung kann es sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung (s. BT-Drs. 14/4626.7) insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die im Streitfall vorliegende Vermietung von Standflächen gleichzustellen. Denn auch bei der Bandenwerbung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, da nur der Leistungsempfänger sein eigenes Werbematerial anbringt. Beide Fälle erfüllen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Vermeidung einer Überbesteuerung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Überbesteuerung bei einer bloßen Überlassung aufgrund der dann geringeren Kosten sogar noch verstärkt droht."
Das Urteil ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl II 2019, 654).