Tz. 12
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Voraussetzung für eine derartige Gestaltung ist der Abschluss eines geeigneten Vertrags zwischen den Gesellschaften und dem Kongressveranstalter. In dem Vertrag sollte das Entgelt, das von der Gesellschaft für die Überlassung der Rechte gefordert wird, klar fixiert sein und in der vereinbarten Höhe auch tatsächlich fließen. Die Einnahmen bzw. die Einkünfte sind im Bereich der Vermögensverwaltung ertragsteuerfrei. Hierbei ist zu beurteilen, ob die Überlassung des Rechts auf Bewerbung der Ausstellungsflächen der Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.
Grundsätzlich gilt, dass, soweit der Kongressveranstalter die einzelnen Ausstellungsflächen selbst an die Aussteller überlassen hätte, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorläge (s. a. FG Hamburg vom 15.06.2006, EFG 2007, 218). Dies ist damit begründet, dass die Erträgnisse der Tätigkeit nicht in erster Linie auf den Einsatz von Vermögenswerten, sondern auf der aktiven Tätigkeit der Körperschaft beruht. Die Überlassung der Werbeflächen an verschiedene Ausstellende stellt eine aktive Tätigkeit der ausführenden Körperschaft dar. Zudem wird erst durch die satzungsmäßigen Aktivitäten (Kongressveranstaltungen) die Bewerbung der Ausstellungsflächen interessant.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Überlassung eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an einen anderen grundsätzlich Vermögensverwaltung darstellt (BStBl II 1967, 373 und BFH vom 07.11.2007, AZ. I R 42/06). Dies sei insoweit in mehreren vergleichbaren Fällen dargestellt.
Der BFH hat im erstgenannten Urteil ausdrücklich entschieden, dass soweit eine gemeinnützige Körperschaft mit einem Verlag über das Werberecht einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft herausgegebenen Publikation einen Vertrag abschließt, lediglich eine Dienstleistung des Verlages vorliegt, wenn der Verlag die Zeitschrift zum Gegenstand seines Anzeigengeschäftes macht. Der BFH begründet dies damit, dass der Verlag die Anzeigenverwaltung wahrnimmt, indem er die Kunden bewirbt. Die Verbindung zum Sachteil der Zeitschrift, die die Werbung erst möglich macht, ist hierbei der Tatsache geschuldet, dass der Verlag nur dadurch das Werberecht nutzen kann.
Überlassene Rechte können beschränkt oder näher beschrieben werden, ohne dass der Überlassene hierdurch selbst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig wird (BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373). Eine andere Beurteilung tritt erst dann ein, wenn die Ausübung eines Rechts dem Grunde und der Art nach detailliert vorgegeben ist und Pflichten übertragen werden, in der Form, dass eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung vorliegt. Dies ergibt sich u. E. aus den üblichen Verträgen – wie oben dargelegt – nicht.
So hat auch der BFH im Urteil vom 13.03.1991 (BStBl II 1992, 101) entschieden, dass Bandenwerbung, wenn der betreffende Verein selbst die Verträge mit den werbenden Unternehmen abschließt, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Dennoch geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Vermögensverwaltung vorliegt, wenn der Verein das Werbegeschäft an einen Dritten verpachtet (BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373, Scholtz in Koch/Scholtz, AO, § 14 Rz. 21; vgl. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2, für den Sport). Die Finanzverwaltung hält an dieser Regelung ausdrücklich fest und diese ist weiterhin in der aktuellen Fassung des AEAO enthalten. So führt auch Märkle/Alber/Wagner, 372, ausdrücklich aus, dass die Steuerpflicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Werbung nach Auffassung der Finanzverwaltung durch die Verpachtung der Werberechte grundsätzlich vermieden werden kann.
Im Urteil vom 08.03.1967 a. a. O. hat der BFH explizit entschieden, dass eine Übertragung des Werberechts an einer Zeitschrift einer steuerbegünstigen Körperschaft an einen privatrechtlichen Verlag der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, da es einen unabhängigen Verlag überlassen ist, das Anzeigengeschäft mit fremden Dritten durchzuführen. Hierzu bestätigend hat der BFH im Urteil vom 07.11.2007 (DStR 2008, 505) ausdrücklich ausgeführt, dass soweit das Anzeigengeschäft oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an eine Werbeagentur verpachtet werden, ein Fall der Vermögensverwaltung vorliegt.
So hat auch die Finanzverwaltung nach einer Entscheidung der Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden der Bundes- und der Länder zum BFH-Urteil vom 13.03.1991 (BStBl II 1992, 101) ausdrücklich beschlossen, dass das BFH-Urteil nicht auf den Fall anzuwenden ist, in dem der Verein seine Werberechte an einen Werbeunternehmer verpachtet, der seinerseits eigenverantwortlich die Werbeflächen vermarktet (Wochinger in Entenmann/Krüger, Handbuch für die Vereinsführung, V D 3.5., 18).
Die obigen Ausführungen gelten auch im Grundsatz für den Messeteil. Denn schließt die Einrichtung Verträge mit dem jeweiligen Aussteller des Kongressbüros im eigenen Namen und auf ...