I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Körperschaften, wie zum Beispiel medizinische Fachgesellschaften, fördern Wissenschaft und Forschung, das Gesundheitswesen u. a. und können beim Vorliegen aller Voraussetzungen als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden (s. §§ 51–68 AO, Anhang 1b). Diese Vereinigungen widmen sich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Oftmals in Form von Kongressen, die in einem allgemeinen Kongressteil und in einen Messeteil (Industrieausstellungen) untergliedert sind. Zwischenzeitlich nimmt die Kongresstätigkeit auch in anderen Bereichen, so zum Beispiel im Bereich des Sports laufend zu.
II. Kongressteil
Tz. 2
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Die Einrichtungen veranstalten jährlich wiederkehrende Kongresse oder Tagungen mit wissenschaftlichen oder belehrenden Schwerpunkten. Außerdem werden Symposien abgehalten, Expertenworkshops angeboten, Fortbildungskurse usw. durchgeführt. Die Veranstalter werden im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung auf den jeweiligen Gebieten der Medizin, des Sports oder ähnlichen Gebieten tätig. Derartige Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 8 der AO (Anhang 1b), weil die gemeinnützigen Einrichtungen selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen auf wissenschaftlichem Gebiet abhalten oder Veranstaltungen belehrender Art anlässlich der Kongresse etc. durchführen.
1. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 3
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Die gemeinnützigen Einrichtungen schalten im Regelfall für die Organisation dieser Betätigungsfelder ein (gewerbliches) Kongressbüro ein. Dieses wird für den wissenschaftlichen Bereich etc. im fremden Namen und für fremde Rechnung der Einrichtungen tätig, das heißt diese Kongressbüros sind nur Geschäftsbesorger und Veranstalter der Kongresse bleibt die gemeinnützige Einrichtung. Folgende Betätigungen sind den Zweckbetrieben zuzuordnen:
- Einnahmen/Erlöse aus Teilnehmergebühren, die von Mitgliedern und Nichtmitgliedern anlässlich einer Jahrestagung oder eines Fachkongresses erhoben werden;
- Einnahmen/Erlöse aus Fortbildungskursen;
- Einnahmen/Erlöse aus Expertenworkshops;
- Einnahmen/Erlöse aus Symposien, soweit für derartige Veranstaltungen Teilnehmergebühren erhoben werden;
- ggf. auch Einnahmen/Erlöse aus Veranstaltungen der Arbeitskreise.
Zum Zweckbetrieb gehört auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Ertragsteuerlich umfasst die Steuerbefreiung somit auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Umsatzsteuerbefreiung. Es liegen insoweit umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor (vgl. Tz. 8).
Da ein Zweckbetrieb vorliegt, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) im Grundsatz den ermäßigten Umsatzsteuersätzen (vgl. Tz. 8).
Tz. 4
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Aufwendungen, die für die Tagungen (Kongresse, Kurse, Expertenworkshops, Symposien usw.) getätigt wurden, stellen Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10) dar, wenn sie durch die einzelnen Bereiche veranlasst sind (Grundsatz des Veranlassungsprinzips ist zu beachten).
Tz. 5
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Die Zuordnung der Betriebsausgaben muss entweder direkt zu dem jeweiligen Betrieb oder durch Aufteilung der Kosten und Zuordnung des entsprechenden Anteils zu dem jeweiligen Betrieb erfolgen. Aufzuteilende und somit anteilige Betriebsausgaben können sich aus laufenden Kosten oder vorzunehmenden AfA-Beträgen ergeben.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 6
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Es liegen umsatzsteuerbare Leistungen vor, die ggf. Umsatzsteuerbefreiung erlangen können.
Beispiele für vereinnahmte Entgelte sind hierbei:
- Teilnehmergebühren, die von Mitgliedern und Nichtmitgliedern anlässlich der Jahrestagungen erhoben werden;
- Fortbildungskurse;
- Expertenworkshops;
- Symposien, soweit für derartige Veranstaltungen Teilnehmergebühren erhoben werden;
- Prüfungsgebühren;
- ggf. auch Gebühren aus Veranstaltungen der Arbeitskreise.
1. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG
Tz. 7
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Die Entgelte aus sonstigen Leistungen, die von den Gesellschaften/Einrichtungen erbracht werden, können nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei sein, soweit diese Entgelte für die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von den Teilnehmern vereinnahmen. Bedingung für die Steuerfreiheit ist, dass die Einnahmen aus diesen Veranstaltungen überwiegend (zu mehr als 50 %) der Deckung der Kosten dienen.
Zu beachten ist aber, dass durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität (Jahressteuergesetz 2019) die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) gestrichen werden soll. Allerdings wird derzeit die Auffassung vertreten, dass davon ausgegangen wird, dass die entsprechende Umsatzsteuerfreiheit dann durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG oder in besonderen Fällen § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) gedeckt sein soll.
2. Sonderfall Beköstigung und Beherbergung
Tz. 8
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Ertragsteuerlich umfasst – wie ausgeführt – die Steuerbefreiung auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Umsatzste...