Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Eine Konzertreise – die von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, deren Satzungszweck die "Förderung der Kultur" ist, durchgeführt wird – kann als steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65, 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zur begünstigten Zweckerfüllung und somit zu den satzungsmäßigen Zwecken beitragen. Zu den mit einer Konzertreise verbundenen Einnahmen und Kosten ist zu beachten:
Voraussetzung für die Annahme eines steuerfreien wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Zweckbetriebes) ist, dass die steuerbegünstigte Körperschaft Einnahmen aus Konzertveranstaltungen erzielt.
Werden anlässlich der Konzertreise Einnahmen erzielt, sind diese dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen. Die Kosten sind ebenfalls in diesem Zweckbetrieb zu erfassen. Ertragsteuerlich ergeben sich keinerlei Folgen. Für Zwecke der Umsatzsteuer könnten, beim Vorliegen der gesetzlichen Bedingungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG (Anhang 5), die getätigten Umsätze steuerfrei sein. Aus den Kosten kann dann aber kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Kommt die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 UStG nicht zur Anwendung, sind die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5). Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge können dann zum Abzug gelangen (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Werden anlässlich der Konzertreise keine Einnahmen erzielt, kann es sich ebenfalls um die Erfüllung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke handeln (z. B.: eine Konzertreise wird im Rahmen einer Städtepartnerschaft durchgeführt). Werden keine Einnahmen erzielt, sind die Kosten, die anlässlich einer Konzertreise anfallen, dem "ideellen Bereich" zuzuordnen. Ertragsteuerliche Folgen ergeben sich nicht. Umsatzsteuerlich können keine Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen, weil der ideelle Tätigkeitsbereich umsatzsteuerrechtlich dem außerunternehmerischen Bereich zuzuordnen ist.
- Das Bildungs- und Besichtigungsprogramm anlässlich einer solchen Konzertreise ist als gesellige Zusammenkunft unschädlich, wenn die Grenzen des § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) beachtet werden, d. h., diese Programmpunkte von untergeordneter Bedeutung sind und die Konzertreise nicht den Charakter einer Touristikreise hat, s. AEAO zu § 67a AO TZ 4 (Anhang 2). Die Verwaltungsanweisung ist zu Sportreisen ergangen und sinngemäß auf Konzertreisen anzuwenden.
- Die Mitnahme von Familienangehörigen ist dann unschädlich, wenn sie auf eigene Kosten erfolgt. Werden diese Kosten ganz oder auch nur teilweise durch den Verein getragen, liegt insoweit Schädlichkeit vor, die zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit führt.
Für die Anerkennung einer Auslandsreise als Konzertreise ist es nicht ausreichend, wenn durch diese lediglich die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins mitgefördert werden. Für eine Konzertreise, die der Verein ins Ausland unternimmt, muss das Reiseprogramm auf die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zugeschnitten sein. Die Beurteilung, ob es sich um eine Konzertreise handelt, die den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken entspricht, hat regelmäßig nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
- dem dargebotenen Programm,
- dem Teilnehmerkreis,
- der Reiseroute,
- dem Charakter der aufgesuchten Orte, die z. B. keine beliebten Ziele des Tourismus sein sollten.
Der Verein muss unter Beachtung dieser Kriterien darlegen und nachweisen, dass die Reise den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken entspricht.
Das BMF hat sich mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Konzertreisen befasst und seine Rechtsauffassung geändert. In der Vergangenheit konnten bei Tourneeveranstaltungen sowohl der Tourneeveranstalter selbst wie auch der örtliche Veranstalter den ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG, Anhang 5) in Anspruch nehmen, wenn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung kam. Künftig kann bei Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, nur der Veranstalter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anhang 5) i. H. v. 7 % in Anspruch nehmen, der den Besuchern die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei derartigen Tourneeveranstaltungen steht der ermäßigte Steuersatz deshalb regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Auch die Umsätze von Ticketeigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen unterliegen dem Steuersatz von 7 %. Auf Vermittlungsleistungen ist aber der Steuersatz von 7 % nicht anzuwenden.
Die vom BMF getroffene geänderte Rechtsauffassung gilt für sämtliche Umsätze, die nach dem 31.12.2012 getätigt werden. Für vor dem 01.01.2013 ausgeführte Leistungen der Tourneeveranstalter wird es nicht beanstandet, wenn diese dem Steuersatz von 7 % unterworfen werden (s. BMF vom 21.03.2012, BStBl I 2012, 343).
Hinweise: