Tz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

In der Vergangenheit führte die Ausgliederung von (Hilfs-)Tätigkeiten eines Zweckbetriebs, wie z. B. die Reinigungsdienste oder das Catering (Verpflegung) in einem Krankenhaus, des Altenheims etc., oft dazu, dass die ausgliederten Tätigkeiten bei der neuen Gesellschaft nicht zu einer eigenständigen Gemeinnützigkeit führten, da diese Tätigkeiten keiner unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckbetriebstätigkeit mehr zugerechnet werden konnten. Allein die bloße Unterstützung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit diesen dem Grunde nach nicht steuerbegünstigten "Hilfs"-Tätigkeiten reichte hierfür regelmäßig nicht aus.

Mit der Einführung des § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096), besteht nun auch für eine Gesellschaft, die lediglich eine (Hilfs-)Tätigkeit ausübt, die Möglichkeit, darüber eine Steuerbegünstigung zu erlangen. So stellt § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaft einer unmittelbaren Zweckverwirklichung gleich, wenn die zusammengefassten Leistungen zu einer steuerbegünstigten Zweckerfüllung führen. Damit wird ein steuerbegünstigtes arbeitsteiliges Zusammenarbeiten ermöglicht, wenn dieses einer steuerbegünstigten Zweckerfüllung dient.

 

Tz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Ein planmäßiges Zusammenwirken bedeutet ein gemeinsames, inhaltlich aufeinander abgestimmtes und koordiniertes Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, zur Erreichung eines steuerbegünstigten Zwecks (AEAO zu § 57, Nr. 5; Anhang 2). Hierfür sind sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens erbracht werden, zusammenzufassen und daraufhin zu prüfen, ob diese zusammengefassten Leistungen insgesamt einen Zweckbetrieb (§§ 6568 AO; Anhang 1b) begründen (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AO; Anhang 1b).

 

Beispiel:

Die steuerbegünstigte Krankenhaus gGmbH gliedert ihren Wäschereibetrieb, der die Wäsche des Krankenhauses reinigt, auf eine Tochter GmbH (Wäscherei GmbH) aus. Die Wäscherei GmbH wäscht zukünftig auch weiterhin ausschließlich die Wäsche des Krankenhauses.

Soweit die Wäscherei GmbH im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit der Krankenhaus gGmbH zusammenarbeitet, kann diese – trotz der dem Grunde nach nicht steuerbegünstigten Tätigkeit "reinigen von Wäsche" – als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt werden, da ihre Leistungen – zusammengefasst mit den Leistungen des Krankenhauses – unmittelbar in den Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO; Anhang 1b) einfließen (§ 57 Abs. 3 AO; Anhang 1b).

Wegen der daneben erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen wird auf Rz. 8 verwiesen.

 

Tz. 3

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Nicht erforderlich ist, dass die kooperierenden Körperschaften gesellschafts- oder verbandsrechtlich miteinander verbunden sind. Ein planmäßiges Zusammenwirken ist also auch zusammen mit "fremden", d. h. nicht verbundenen steuerbegünstigten Organisationen möglich.

D.h. im obigen Beispiel könnte die Wäscherei GmbH ihre Leistungen auch an ein oder mehrere andere steuerbegünstigte Krankenhäuser/Altenheime etc. erbringen, die nicht an ihr beteiligt sind.

 

Tz. 4

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Auch ist für die Annahme eines planmäßigen Zusammenwirkens nicht zwingend ein Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Körperschaften erforderlich, es reicht aus, wenn sich die Leistungen zusammen zu einer steuerbegünstigten Gesamtleistung ergänzen. Daher kann ein planmäßiges Zusammenwirken auch gegenüber einem nicht steuerbegünstigten Dritten erfolgen, wenn bei diesem die Leistungselemente zur Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks führen.

 

Beispiel:

Die steuerbegünstigte Flüchtlingshilfe gGmbH betreibt ein Heim für Flüchtlinge. Die Verpflegung der Flüchtlinge liefert die "Gutes Essen gGmbH", die das Heim mit Speisen und Getränken beliefert. Die Verpflegungsleistungen werden unmittelbar mit der Stadt als Kostenträgerin abgerechnet. Die Satzungen beider Körperschaften entsprechen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere ist darin das planmäßige Zusammenwirken beider Einrichtungen zur Förderung der Flüchtlingshilfe festgelegt.

Lösung:

Beide Körperschaften können wegen Förderung der Flüchtlingshilfe als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden. Während die Flüchtlingshilfe gGmbH mit dem Betrieb der Flüchtlingseinrichtung unmittelbar durch Hilfsleistungen gegenüber den Flüchtlingen steuerbegünstigt tätig ist (§ 57 Abs. 1 AO; Anhang 1b), ist die Gutes Essen gGmbH nach § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) ebenfalls steuerbegünstigt tätig, da ihre Leistungen zusammen mit den Leistungen der Flüchtlingshilfe gGmbH zu beurteilen sind und einen einheitlichen Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 Buchst. c AO (Anhang 1b) begründen.

Jede am Zusammenwirken beteiligte Körperschaft muss auch selbst Leistungen erbringen. Eine bloße Auftragsvergabe ohne Eigenleistung genügt nicht.

 

Tz. 5

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Begünstigt ist jede Form v...

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