Tz. 6
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Auch die umsatzsteuerliche Behandlung war lange Zeit umstritten. Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 13.03.2014 (DStR 2014, 587) festgestellt, dass die Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten eines Krankenhauses umsatzsteuerfrei sei, wenn die Medikamentenabgabe in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar mit der Heilbehandlung verbunden ist.
Im Folgeurteil vom 24.09.2014 (BStBl II 2016, 781) hat der BFH entschieden, dass die ambulante Abgabe von Zytostatika im Rahmen der Krankenhausbehandlung als engverbundener Umsatz gilt.
Heute ist in A 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE geregelt, dass die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel im Rahmen einer durchgeführten Heilbehandlung als engverbundener Umsatz gilt. Wobei die Behandlung im selben Gebäude (wie dem Krankenhausgebäude) nicht erforderlich ist.
Das FG Sachsen-Anhalt hatte im Urteil vom 20.10.2021 (Az. 3 K 1024/17) entschieden, dass demzufolge auch die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Krankenhausapotheken ein eng verbundener Umsatz und damit umsatzsteuerfrei ist. Das FG hatte ausdrücklich festgestellt, dass die Verabreichung der Arzneimittel im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung unentbehrlich und daher untrennbar mit dieser verbunden sei. In Abgrenzung zur Zytostatika-Rechtsprechung hat das FG ausdrücklich festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Arzneimittel für die Patienten individuell hergestellt werden, sondern vielmehr, dass die Verabreichung auf Basis einer ärztlichen Indikation für den Behandlungserfolg notwendig war. Mit BMF-Schreiben vom 13.12.2022 wurde klargestellt, dass die Abgabe von Fertigarzneimitteln, die einen Bestandteil der Krankenhausbehandlung und unentbehrlich für den Therapieerfolg sind, ein eng verbundener Umsatz ist. Ab 01.01.2023 erfolgt die Abgabe umsatzsteuerfrei. Für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 beanstandet es die Finanzverwaltung allerdings nicht, wenn diese Medikamentenabgaben umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Interessant kann es für die Krankenapotheken deshalb sein, da durch die Zuordnung zum Zweckbetrieb der ermäßigte Umsatzsteuersatz mit 7 % in Betracht kommt und der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Im Umsatzsteueranwendungserlass ist dies unter A 4.14.6 Abs. 4ff. festgelegt und ausdrücklich ausgeführt worden, dass es auf eine patientenindividuelle Herstellung (wie bei Zytostatika) nicht ankommt und auch die Abgabe von Fertigarzneimitteln nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist.