Tz. 4
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Eine Besonderheit besteht, wenn die Wäschereien auf eine Servicegesellschaft (z. B. eine eigenständige Kapitalgesellschaft) ausgegliedert sind, diese können mangels gemeinnütziger Tätigkeit dieser Bereiche von vornherein nicht von Befreiungsvorschriften wegen Gemeinnützigkeit partizipieren. Es liegen vielmehr steuerpflichtige Gebilde vor.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) neu gefasst. § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) privilegiert das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die selbst steuerbegünstigt ist, und wertet dies als unmittelbare Zweckverwirklichung. Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu erfüllen. In der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) ist ausdrücklich auf die Krankenhauswäscherei verwiesen. Eine Servicegesellschaft, die die Krankenhauswäsche für die gemeinnützigen Mutter- oder Schwestergesellschaften, die Krankenhäuser betreiben, wäscht, kann demnach gemeinnützig gestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass in den Satzungen beider Gesellschaften das planmäßige Zusammenwirken festgestellt ist. Der Gesetzgeber sieht somit alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsgemäßen Zwecke in der Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen, als begünstigt an. AEAO Nr. 5 zu § 57 Abs. 3 AO (Anhang 2) stellt ausdrücklich fest, dass Dienstleistungen, Warenlieferungen und Nutzungsüberlassungen in solch einer Kooperation möglich sind. Satz 3 derselben Vorschrift stellt klar, dass ein planmäßiges Zusammenwirken dann vorliegt, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb Krankenhaus i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b) gehörende Wäscherei auf eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt.
§ 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) will aber nicht den Leistungsaustausch fördern, sondern das satzungsmäßige, planmäßige Zusammenwirken und dieses kann auch dadurch erfolgen, dass Leistungselemente durch ihr Zusammenwirken in die Förderung eines gemeinnützigen steuerbegünstigten Zwecks – hier Krankenhaus –/Förderung der Gesundheitsfürsorge münden. Das satzungsmäßige Zusammenwirken muss konkret anhand der Satzung nachvollziehbar sein, wobei die Finanzverwaltung eine doppelte Satzungserfordernis sieht, d. h. die Kooperation muss bei allen beteiligten Körperschaften satzungsmäßig festgelegt sein. Gegen das gegenteilige Urteil des FG Hamburg ist Revision beim BFH anhängig.
Literatur:
Augsten/Bartmuß/Maurer/Rehbein, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Aufl., Heidelberg 2020; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Achim 2019; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, München 2019.