I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Krankenhäuser betreiben oft eine eigene Wäscherei, die dazu dient, krankenhauseigene Wäsche zu waschen.
II. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 2
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Krankenhausinterne Wäschereien werden als Hilfstätigkeit dem Krankenhauszweckbetrieb zugeordnet, da dies für den geregelten Betriebsablauf des Krankenhauses unabdingbar ist. Im Laufe der Zeit haben Krankenhauswäschereien auch die Waschleistungen für andere Krankenhäuser oder Dritte übernommen. Der BFH hat hierzu im Urteil vom 19.07.1995 (BStBl II 1996, 28) festgestellt, dass die Krankenhauswäscherei insoweit in den Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art tritt und mithin die Wäschereileistungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen.
Dies kann jedoch dann anders beurteilt werden, wenn ein sog. Selbstversorgungsbetrieb vorliegt. Ein solcher ist nach § 68 Nr. 2 Buchst. b AO (Anhang 1b) gegeben, wenn die Leistungen in erster Linie der Selbstversorgung des Krankenhauses dienen, die Wäscherei aber regelmäßig nicht ausgelastet ist und deshalb gelegentlich Wäschereileistungen für Dritte erbracht werden. Maßgebend ist, dass dieser Bereich 20 % der Gesamtwaschleistung nicht übersteigen darf. Zu beachten ist aber, dass nach neuerer Rechtsprechung – insbesondere BFH vom 29.01.2009 (BStBl II 2009, 560) – die Annahme eines Selbstversorgungsbetriebs kritischer geworden ist. Demnach darf die Wäscherei nicht Leistungen an Dritte für einen längeren Zeitraum erbringen und darf hierfür auch nicht personell oder maschinell entsprechend ausgestattet sein (s. "Selbstversorgungsbetriebe"). Ist ein Selbstversorgungsbetrieb nicht gegeben, liegt wiederum die Leistung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor.
Soweit auch in den Krankenhäusern Waschmaschinen und Wäschetrockner, insbesondere für Mitarbeiter, aufgestellt sind, liegen ebenfalls Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vor, die der Ertragsbesteuerung unterliegen und Umsätze mit dem Regelsteuersatz erbringen.
III. Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 3
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Soweit ausschließlich die Wäscherei für den eigenen Bedarf tätig wird, liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor.
Soweit Wäsche für einen Dritten gewaschen wird, liegt kein eng verbundener Umsatz vor, sondern je nachdem, ob es sich um die Leistung eines Selbstversorgungsbetriebs handelt, eine Leistung mit 7 % und soweit es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, eine Leistung, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegt.
IV. Auslagerung auf Servicegesellschaften
Tz. 4
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Eine Besonderheit besteht, wenn die Wäschereien auf eine Servicegesellschaft (z. B. eine eigenständige Kapitalgesellschaft) ausgegliedert sind, diese können mangels gemeinnütziger Tätigkeit dieser Bereiche von vornherein nicht von Befreiungsvorschriften wegen Gemeinnützigkeit partizipieren. Es liegen vielmehr steuerpflichtige Gebilde vor.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurde § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) neu gefasst. § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) privilegiert das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die selbst steuerbegünstigt ist, und wertet dies als unmittelbare Zweckverwirklichung. Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu erfüllen. In der Gesetzesbegründung zu § 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) ist ausdrücklich auf die Krankenhauswäscherei verwiesen. Eine Servicegesellschaft, die die Krankenhauswäsche für die gemeinnützigen Mutter- oder Schwestergesellschaften, die Krankenhäuser betreiben, wäscht, kann demnach gemeinnützig gestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass in den Satzungen beider Gesellschaften das planmäßige Zusammenwirken festgestellt ist. Der Gesetzgeber sieht somit alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsgemäßen Zwecke in der Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen, als begünstigt an. AEAO Nr. 5 zu § 57 Abs. 3 AO (Anhang 2) stellt ausdrücklich fest, dass Dienstleistungen, Warenlieferungen und Nutzungsüberlassungen in solch einer Kooperation möglich sind. Satz 3 derselben Vorschrift stellt klar, dass ein planmäßiges Zusammenwirken dann vorliegt, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb Krankenhaus i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b) gehörende Wäscherei auf eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt.
§ 57 Abs. 3 AO (Anhang 1b) will aber nicht den Leistungsaustausch fördern, sondern das satzungsmäßige, planmäßige Zusammenwirken und dieses kann auch dadurch erfolgen, dass Leistungselemente durch ihr Zusammenwirken in die Förderung eines gemeinnützigen steuerbegünstigten Zwecks – hier Krankenhaus –/Förderung der Gesundheitsfürsorge münden. Das satzungsmäßige Zusammenwirken muss konkret anhand der Satzung nachvollziehbar sein, wobei die Finanzverwaltung eine doppelte Satzungserfordernis sieht, d. h. die Kooperation muss bei allen beteiligten Körperschaften satzungsmäßig festgelegt s...