Tz. 2
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Umsätze, die durch die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen), die hierfür eine besondere Einrichtung haben, erzielt werden, sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 17 UStG (Anhang 5) ist nicht an das Merkmal der Gemeinnützigkeit geknüpft, es kommt entscheidend darauf an, dass auch gemeinnützige Körperschaften bei entsprechenden Tätigkeiten die in § 4 Nr. 17 UstG (Anhang 5) genannten Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung ist aber die besondere Herrichtung der Fahrzeuge, so z. B., dass die Krankenfahrzeuge mit Liegen und Spezialsitzen ausgerüstet sind. Steuerbefreit ist aber nicht nur die Beförderung akut kranker oder verletzter Personen, sondern auch der Transport von schwer Körperbehinderten mit Krankenfahrzeugen. Zur speziellen Ausrichtung der Fahrzeuge gehören deshalb auch z. B. eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe oder seitlich ausfahrbare Trittstufen. Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 p, b, e, f, g) ist stets davon auszugehen, dass sich für die Beförderung von kranken und verletzen Personen besonders hergerichtet sind.
Die Krankenfahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser-Hilfsdienstes bzw. anderer Wohlfahrtsverbände erfüllen zum überwiegenden Teil die geforderten Voraussetzungen, sie können aus diesem Grund für ihre steuerbaren Umsätze die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Anspruch nehmen. Dazu auch s. Abschn. 4.17.2 UStAE.
Tz. 3
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Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauen Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind und keine Spezialausstattung zur Beförderung von kranken und verletzten Personen besitzen, erfüllen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht (dazu auch s. BFH vom 16.11.1989, BStBl II 1990, 255). Mangels besonderer Einrichtung für den genannten Personenkreis dienen sie lediglich dem schnellen und möglichst sicheren Transport der Patienten.
Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Trage und einer Grundausstattung für "Erste Hilfe" reicht ebenfalls für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus. Auch Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind, z. B. Taxis, können nicht unter den Begriff Krankenfahrzeuge subsumiert werden. Dies gilt auch dann, wenn in ihnen im Einzelfall kranke oder verletzte Personen befördert werden und hierfür bestimmte Einrichtungen, z. B. schwenkbare Sitze zum besseren Ein- und Aussteigen, vorhanden sind.
Krankenbeförderungen mit Kraftdroschken (Taxen) unterliegen deshalb nur dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG (Anhang 5), wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt bzw. die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
Tz. 4
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Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG (Anhang 5) ist es nicht erforderlich, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist; das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein (s. BFH vom 12.08.2004, BStBl II 2005, 314). Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Fahrt, z. B. mittels eines Fahrtenbuches, nachzuweisen (s. Abschn. 4.17.2 Abs. 2 UStAE; zu Krankentransporten s. "Deutsches Rotes Kreuz", Rz. 2).