Tz. 8
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
In den Fällen, in denen die Künstlersozialabgabe von den Verbänden/Vereinen zu entrichten ist, sind in die Bemessungsgrundlage nachfolgende Zahlungen einzubeziehen (s. Rz. 11):
- Gagen,
- Honorare,
- Entschädigungen,
- Aufwendungsersatz,
- Auslagen, die von den Verbänden/Vereinen an die selbständigen Künstler oder Publizisten zu leisten waren.
Tz. 9
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Der Abgabepflicht für den oben (s. Rz. 3) genannten Personenkreis unterliegen aber nicht:
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Entfernungspauschale etc.),
- die Übungsleiterpauschale i. H. v. 3 000 EUR pro Jahr (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10),
- die vom Künstler in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
- Zahlungen, die an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind,
- Zahlungen, die an juristische Personen zu leisten sind.
Tz. 10
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Beachte!
Die Prüfung, ob Arbeitgeber eine Künstlersozialabgabe zu entrichten oder diese abgeführt haben, obliegt der Deutsche Rentenversicherung. Nach § 35 KSVG obliegt der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung die Pflicht, die Künstlersozialabgabe zu überwachen. Details sind in einer Rechtsverordnung (Beitragsüberwachungsverordnung, s. KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 1994, 2972 mit späteren Änderungen) geregelt. Zur Durchführung in Betriebsprüfungen ausführlich s. Rz. 26.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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