Tz. 8

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

In den Fällen, in denen die Künstlersozialabgabe von den Verbänden/Vereinen zu entrichten ist, sind in die Bemessungsgrundlage nachfolgende Zahlungen einzubeziehen (s. Rz. 11):

  • Gagen,
  • Honorare,
  • Entschädigungen,
  • Aufwendungsersatz,
  • Auslagen, die von den Verbänden/Vereinen an die selbständigen Künstler oder Publizisten zu leisten waren.
 

Tz. 9

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Der Abgabepflicht für den oben (s. Rz. 3) genannten Personenkreis unterliegen aber nicht:

  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Entfernungspauschale etc.),
  • die Übungsleiterpauschale i. H. v. 3 000 EUR pro Jahr (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10),
  • die vom Künstler in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • Zahlungen, die an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften zu entrichten sind,
  • Zahlungen, die an juristische Personen zu leisten sind.
 

Tz. 10

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Beachte!

Die Prüfung, ob Arbeitgeber eine Künstlersozialabgabe zu entrichten oder diese abgeführt haben, obliegt der Deutsche Rentenversicherung. Nach § 35 KSVG obliegt der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung die Pflicht, die Künstlersozialabgabe zu überwachen. Details sind in einer Rechtsverordnung (Beitragsüberwachungsverordnung, s. KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 1994, 2972 mit späteren Änderungen) geregelt. Zur Durchführung in Betriebsprüfungen ausführlich s. Rz. 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?