I. Künstlersozialversicherung
1. Grundsätzliches
Tz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) trat am 01.01.1983 in Kraft. Es wurde mehrmals geändert. Die zum 15.06.2007 in Kraft getretene dritte Novelle des KSVG stellt die größte Änderung in der Geschichte der Künstlersozialversicherung dar. In der Folge wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz mehrmals angepasst, insbesondere durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl I 2010, 2309) sowie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und durch andere Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 2011, 3057).
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabegesetzes – KSAStabG vom 30.07.2014 (BGBl I 2014, 1311) wurde u. a. Folgendes geregelt:
- Die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird erheblich ausgeweitet.
- Die KSK erhält ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von anlassbezogenen und branchenspezifischen Arbeitgeberprüfungen.
- Die KSK und DRV arbeiten bei der Prüfung der Künstlersozialabgabe eng zusammen.
- Die KSK bleibt zuständig für die Prüfung der Ausgleichsvereinbarungen. Sie ist weiterhin Einzugstelle für die Erhebung der Beitragsanteile der Versicherten und für die laufende Erhebung der Künstlersozialabgabe einschließlich der Vorauszahlungen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz hat Gültigkeit für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.
Von den selbständigen Künstlern und Publizisten sind 50 % der vorgenannten Beiträge zu entrichten. Die restlichen 50 % dieser Beiträge trägt
- zum einen die Künstlersozialkasse aus Zuschüssen des Bundes (20 % nach § 34 KSVG) und
- zum anderen die Künstlersozialkasse aus einer Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen (hier: den Verbänden und Vereinen) für etwaige künstlerische und publizistische Leistungen, die diese in Anspruch genommen haben und entsprechend verwerten, geleistet wird (s. § 14 KSVG).
Die Anschrift der Künstlersozialkasse lautet wie folgt:
Künstlersozialkasse
bei der Unfallkasse des Bundes
Gökestraße 14
26 384 Wilhelmshaven
Tz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Die folgenden Ausführungen betreffen
zum einen die Verbände/Vereine, die mit selbständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten bzw. deren Werke oder Leistungen verwerten und deshalb abgabepflichtig sind und alle damit zusammenhängende Fragestellungen, wie z. B.:
- Welche Zahlungen führen zu einer Abgabeverpflichtung? – s. Rz. 8 ff.;
- Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherung bzw. welche Entgelte sind zu melden? – s. Rz. 11;
- Wie wird die Abgabepflicht erfüllt (Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialversicherung)? – s. Rz. 12, s. Tz. 13;
- Wie hoch sind die Abgabesätze? – s. Rz. 15;
- Gibt es hierzu Betriebsprüfungen? – s. Rz. 23;
zum anderen die selbständigen Künstler und Publizisten selbst. Hier ist z. B. zu klären:
2. Auswirkungen durch die Corona-Pandemie
Der Gesetzgeber hat durch § 53 KSVG eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer/nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen.
Diese "Corona-Sonderregelung" gilt zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. Durch diese Regelung wird zur Vermeidung pandemiebedingter Härten ein Zuverdienst von bis zu 1 300 EUR im Monat aus einer selbstständigen nicht künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt.
Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn die selbstständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1 300 EUR im Monat übersteigt.
Wer nach dem 22.07.2021 eine nicht künstlerische/nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1 300 EUR monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit zu informieren.
Wer bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von über 5 400 EUR jährlich durch Bescheid der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zu dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit, da hier die Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ...