Tz. 15
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Eine weitere Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen kann nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommen. Werden von derartigen steuerbegünstigten Körperschaften Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt und werden durch derartige Veranstaltungen Einnahmen erzielt, müssen diese zu mehr als 50 % zur Kostendeckung verwendet werden, damit die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) greifen kann. Gefördert werden aber v.a. bildungspolitische Zwecke, nicht rein kulturelle Veranstaltungen.
Tz. 16
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Besteht das Entgelt in Teilnehmergebühren der Aktiven, z. B. anlässlich von Musikwettbewerben, greift die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) ein. Werden Teilnehmergebühren/Eintrittsgelder von den Zuschauern erhoben, kann § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht eingreifen. § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) ist von den Kulturvereinen ebenfalls zu beachten (hier: Leistungen i. R.d. Jugendhilfe). Ebenso hierzu s. "Umsatzsteuer". Anhang 1b). S. auch BMF vom 20.08.2012, BStBl I 2012, 877.
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