Tz. 4
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Zu den Einnahmen, die aus kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen erzielt werden, gehören:
- Eintrittsgelder,
- Einnahmen, die aus Vorträgen, Kursen und Workshops erzielt werden,
- Teilnehmergebühren,
- Benutzungsgebühren,
- Erlöse, die aus dem Verkauf von Festzeitschriften erzielt werden,
- Einnahmen aus dem Verkauf von Ausstellungskatalogen,
- Einnahmen aus Studienreisen, die ausschließlich dem kulturellen Zweck dienen. Hiervon ausgeschlossen sind aber Reisen, die den Charakter von Touristikreisen haben. Derartige Einnahmen sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (hier: analoge Anwendung des AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2, der Sportreisen behandelt).
Tz. 5
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Einnahmen, die derartige Einrichtungen aus
- Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,
- Geld- und Sachzuwendungen,
- öffentlichen Zuschüssen etc.
erzielen, sind im ideellen Tätigkeitsbereich zu erfassen. Werden Zuschüsse aber zweckgebunden von der öffentlichen Hand gewährt (z. B. für eine Veranstaltung), sind derartige Zuschüsse dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen.
Tz. 6
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
§ 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) begünstigt aber nur die kulturellen Einrichtungen und kulturellen Veranstaltungen. Der Gesetzgeber schließt den Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung anlässlich derartiger Veranstaltungen aus. Einnahmen, die die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus diesem Betätigungsfeld erzielt, sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2), bei Verkauf von Speisen und Getränken auch, wenn dieser an die Mitwirkenden erfolgt.
Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit entsprechender Bewirtung ein einheitliches Entgelt erhoben, so ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltsanteil für den Besuch der kulturellen Veranstaltung (einzuordnen in den Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb") und in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistung (einzuordnen in den "steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb") aufzuteilen. Es entsteht Steuerpflicht, wenn die Bruttoeinnahmen > 35 000 EUR betragen (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO, TZ 14, Anhang 2).
Damit eine Schätzung durch die Finanzbehörde nicht in Betracht kommt, wird empfohlen, bereits im Vorfeld eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Diese Aufteilung kann. auf der jeweiligen Eintrittskarte vorgenommen werden. Bezüglich von Einnahmen, die durch Werbeleistungen (Sponsoring) erzielt werden, s. "Sponsoring".