Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die Förderung kultureller Zwecke ist gemeinnützig (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Vereine, die kulturelle Zwecke fördern, sind zur Entgegennahme von Zuwendungen/Spenden berechtigt.
Tz. 2
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Für den Zuwendungs-/Spendenabzug bestehen folgende Höchstgrenzen (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10):
• | Grundsatz: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (Anwendung auf alle steuerbegünstigten Zwecke), |
• | Alternative: 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. |
Tz. 3
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Zu den kulturellen Zwecken gehört die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege, § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO (s. Anhang 1b). S. AEAO zu § 52 AO TZ 2.2 und 2.3 (Anhang 2).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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