Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Auch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen, haben als inländische Arbeitgeber (nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf Lohn- und Gehaltszahlungen einen Steuerabzug nach den Grundsätzen des Lohnsteuerrechts vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn wird in Form der Lohn- und Lohnkirchensteuer unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags (Steuerabzugsbeträge) vorgenommen. Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Einbehaltung vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Vom hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG, Anhang 10) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) abzuziehen sowie der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Abs. 1 EStG, Anhang 10) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG, Anhang 10), zu vermindern oder zu erhöhen.
Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Lohnsteuer ist nach § 39b EStG (Anhang 10) der steuerpflichtige Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum zugeflossen ist. Die Lohnsteuer bemisst sich außerdem nach:
- den persönlichen Merkmalen und den eingetragenen Freibeträgen auf der dem Verband/Verein vom Arbeitnehmer, vorzulegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Hinzurechnungsbeträge, Konfession etc.),
- den allgemeinen amtlichen Lohnsteuertabellen unter Heranziehung der jeweils maßgebenden Lohnsteuerklasse.
Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer in allen ihren Tätigkeitsbereichen einsetzen. Der Arbeitslohn und die entsprechenden Abzugsbeträge (Lohn-, Lohnkirchensteuer, Solidaritätszuschlag, aber auch Sozialabgaben) sind, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Verband/Verein beschäftigt wird, den einzelnen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Ggf. ist der dem jeweiligen Tätigkeitsbereich zuzuordnende Betrag aufzuteilen.
Lohnsteuerabzugsverpflichtet ist auch der wirtschaftlichen Arbeitgeber (s. § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10). Danach ist in den Fällen einer Arbeitnehmerentsendung das aufnehmende (in Deutschland ansässige) Unternehmen/Körperschaft für den Lohnsteuerabzug verantwortlich, selbst wenn es selbst keinen Lohn zahlt, aber die Kosten wirtschaftlich tatsächlich trägt. Kommt der aufnehmende Unternehmer seiner Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nicht nach, kann er nach § 42d Abs. 1 Nr. 1–4 EStG (Anhang 10) für die nicht abgeführten Lohnsteuerabzugsbeträge in Haftung genommen werden.
Auch der von einem Dritten (beispielsweise einem nahestehenden Verein oder einer Gesellschaft) mit Bezug auf das Dienstverhältnis in Form von Geld- oder Sachbezügen zugewendete Lohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug, wenn der Arbeitgeber zumindest erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Der Arbeitgeber hat für derartige Lohnzahlungen von Dritten nach der gesetzlichen Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG (Anhang 10) die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Bei unterlassenem ordnungsgemäßem Lohnsteuerabzug haftet ein Arbeitgeber nach den einzelnen Tatbeständen des § 42d EStG (Anhang 10) gegenüber dem Finanzamt. Entsprechende Haftungsbescheide ergehen regelmäßig im Anschluss an Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Ferner s. "Arbeitgeber – Verein als Arbeitgeber", s. "Arbeitnehmer des Vereins", s. "Steuerklassen" und s. "Sozialversicherung".