Tz. 19
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft verfolgt auch dann mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen.
§ 53 Nr. 2 AO (Anhang 1b) legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit entsprechend fest und orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften des SGB XII. Eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII. Beim Alleinstehenden oder dem Haushaltsvorstand bzw. dem Alleinerziehenden tritt an Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes (jeweilige Regelbedarfsstufe, AEAO zu § 53 AO TZ 5, Anhang 2; ferner s. Tz. 21).
Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen, z. B. bei Flutkatastrophen. Grundsätzlich ist eine großzügige Handhabung geboten ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse zu missachten.
Tz. 20
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Grundlage bilden die Regelsätze ohne etwaige Mehrbedarfszuschläge nach §§ 30, 31 SGB XII. Leistungen für die Unterkunft werden ebenfalls nicht gesondert berücksichtigt.
Die "wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit" muss während der gesamten Unterstützungsperiode bestehen. Bei Kindern sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern maßgebend und für die Beurteilung der "wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit" heranzuziehen. Studenten gelten grundsätzlich als wirtschaftlich hilfsbedürftig.
3.1 Übersicht über die Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit seit 01.01.2021
Tz. 21
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Es gelten die folgenden Regelsätze pro Bundesland. Zum Aufbau der Regelsätze s. § 28 SGB XII i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII.
Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII (Anlage zu § 28 SGB XII) |
Zeitraum gültig ab |
Regelbedarfsstufen |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
01.01.2019 |
424 EUR |
382 EUR |
339 EUR |
322 EUR |
302 EUR |
245 EUR |
01.01.2020 |
432 EUR |
389 EUR |
345 EUR |
328 EUR |
308 EUR |
250 EUR |
01.01.2021 |
446 EUR |
401 EUR |
357 EUR |
373 EUR |
309 EUR |
283 EUR |
- Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.
- Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
- Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.
- Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Tz. 22
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Laufende Leistungen
Sie werden nach Regelsätzen gewährt, die von den zuständigen Landesbehörden zum 01.01. eines Jahres der Höhe nach festgelegt werden; wegen Besonderheiten im Einzelfall können die Leistungen abweichend von den Regelsätzen bemessen werden.
Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes. Die Regelsätze für die sonstigen Haushaltsangehörigen betragen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 60 %, von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 70 % und ab der Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes (s. Rz. 21).
Die Regelsätze werden entsprechend der Erhöhung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig angehoben; zuletzt zum 01.01.2021.
Tz. 23
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Mehrbedarf
Die Gewährung eines Mehrbedarfes ist neben den typisierbaren Lebenshaltungskosten und Unterbringungskosten möglich für
Die Mehrbedarfszuschläge betragen in diesen Fällen 17 % des Regelsatzes und dienen dem Ausgleich erhöhter Aufwendungen wegen der eingeschränkten Mobilität.
Die Mehrbedarfszuschläge betragen in weiteren speziellen Fällen 12 %–36 % des Regelsatzes (s. § 30 Abs. 3–6 SGB XII).
Tz. 24
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Einmalige Leistungen werden insbesondere zur Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie bei der Miete von therapeutischen Geräten gewährt (s. Aufzählung in § 31 SGB XII).
3.2 Tabelle zur Blindenhilfe, Pflegegeld und den Grundbeträgen
Tz. 25
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Die folgende Tabelle zeigt die Beträge für Blindenhilfe und Pflegegeld sowie...