Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Aufgrund der Nähe des Minigolfs zum reinen Freizeitvergnügen setzt die Anerkennung eines Minigolfvereins als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtung voraus, dass dieser lt. Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar das sportmäßig ausgeübte Minigolfen betreibt, um wegen Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) als gemeinnützig anerkannt werden zu können.
Eine sportmäßige Förderung des Minigolfens erfolgt z. B. durch ein regelmäßiges Training, die Betreuung durch entsprechend geschulte Übungsleiter, oder dadurch, dass ein Teil der Mitglieder an Wettkämpfen und Turnieren teilnimmt. Die Mitgliedschaft des Vereins in einem gemeinnützigen Minigolfdachverband ist ein weiteres Indiz für ein sportlich betriebenes Minigolfspielen.
Ist ein Minigolfverein wegen Förderung des Sports als gemeinnützige Einrichtung anerkannt, kann er über erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Über Mitgliedsbeiträge ist keine Zuwendungsbestätigung zu erteilen, da diese vom Spendenabzug nach § 10b EStG (Anhang 10) ausgeschlossen sind (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG, Anhang 10).
Die Unterhaltung und Betrieb einer Minigolfanlage durch einen Minigolfverein, auf der seine Mitglieder trainieren können und Turniere und Meisterschaftsspiele stattfinden, dient grundsätzlich ebenfalls den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken.
Erfolgt eine kurzfristige Nutzung der Minigolfanlage durch Mitglieder oder Dritte gegen Entgelt, hat dies je nach Nutzer unterschiedliche steuerliche Folgen für den Verein.
Eine entgeltliche Überlassung der Anlage an Mitglieder führt bei dem Minigolfverein zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO (Anhang 1b). Erfolgt eine entgeltliche Überlassung an Nichtmitglieder, wird damit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) begründet (AEAO zu § 67, Nr. 12). Der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird jedoch erst dann besteuert, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen Tätigkeiten mehr als 45 000 EUR betragen (§ 64 Abs. 3 AO; Anhang 1b).
Die bloße entgeltliche Einräumung einer Spielberechtigung für die Nutzer einer Minigolfanlage führt noch nicht zur Annahme einer sportlichen Veranstaltung nach § 67a AO (Anhang 1b).
Die im Zusammenhang mit der Spielberechtigung auf der Minigolfanlage häufig auch verbundene Überlassung von Sportgeräten (Ball, Schläger) ist ein Hilfsgeschäft, welches das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH vom 30.03.2000, V R 30/99, BStBl II 2000, 705). D.h. erfolgt die Überlassung der Minigolfanlage im Rahmen eines Zweckbetrieb, ist auch die Überlassung der Sportgeräte Teil des Zweckbetriebs. Entsprechendes gilt bei einer Überlassung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Ist ein Minigolfverein kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (Umsätze > 22 000 EUR/Jahr oder wg. einer Option nach § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5) umsatzsteuerpflichtig, unterliegen die Erlöse aus der entgeltlichen Überlassung der Minigolfanlage der Umsatzsteuer. Bei den Umsätzen in dem Zweckbetrieb beträgt der Steuersatz 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5), bei den Umsätzen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht in Betracht, da die Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher grundsätzlich eine einheitliche steuerpflichtige Leistung darstellt (Abschn. 4.12.11 UStAE). Eine Aufteilung des Entgelts für die Nutzung der Minigolfanlage in eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung und eine umsatzsteuerpflichtige Betriebsvorrichtungsvermietung (= Minigolfbahnen) ist also nicht möglich.