Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 5
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Echte Mitgliedsbeiträge unterliegen bei einem Verein – unabhängig davon, ob dieser steuerpflichtig oder steuerbefreit ist – nicht der Ertragsbesteuerung. D.h. es fällt keine Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer an, da echte Mitgliedsbeiträge keiner Einkunftsart zuzurechnen sind. So unterliegen bei einem steuerpflichtigen Verein nur die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wie z. B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG, Anhang 10), die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) der Besteuerung (§ 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3).
Daneben werden (echte) Mitgliedsbeiträge durch § 8 Abs. 5 KStG (Anhang 3) steuerfrei gestellt.
1. Besonderheiten bei steuerbegünstigten Körperschaften
Tz. 6
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Bei einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein werden die echten Mitgliedsbeiträge seinem ideellen Tätigkeitsbereich zugeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die Mitgliedsbeiträge überhaupt einer steuerpflichtigen Einkunftsart zugeordnet werden können, ist der ideelle Bereich eines steuerbegünstigten Vereins nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer befreit (persönliche Steuerbefreiung des gesamten Tätigkeitsbereichs).
Ausgaben, die im Zusammenhang mit echten Mitgliedsbeiträgen stehen, bleiben aus diesem Grund bei der Einkommensermittlung in den anderen Tätigkeitsbereichen daher außer Ansatz.
Fördert der Verein seine Mitglieder und stehen dabei die wirtschaftlichen, nicht die ideellen Interessen im Vordergrund, können die Mitgliedsbeiträge pauschalierte Gegenleistungen für eine vom Verein erbrachte Leistung sein. Insoweit handelt es sich dann um einen unechten Mitgliedsbeitrag, der ggf. in einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) zu erfassen ist (s. Rz. 22ff.).
Hinweis
Kann bei einem gemischten Mitgliedsbeitrag keine direkte Zuordnung in echte und unechte Beiträge erfolgen, sind die Mitgliedsbeiträge durch Schätzung in einen echten und in einen unechter Mitgliedsbeitrag aufzuteilen (R 8.11 Abs. 3 Satz 2 KStR, Anhang 4 und Rz. 25).
Tz. 7
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Ein gemeinnütziger Verein muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Eine Förderung der Allgemeinheit ist bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt (wie Sportvereine oder Vereine die Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b fördern), dann nicht mehr gegeben, wenn der Zutritt zu dem Verein durch zu hohe Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren beschränkt wird.
Die von der Finanzverwaltung festgelegte Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen beträgt zusammen im Durchschnitt 1 023 EUR je Mitglied im Jahr. Für Aufnahmegebühren gilt ein Durchschnittsbetrag von 1 534 EUR (AEAO zu § 52 AO TZ 1 und 1.1, Anhang 2).
Tz. 8
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Bei den im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein geleisteten Beitrittsspenden unterstellt die Finanzverwaltung eine fehlende Freiwilligkeit, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in dem Verein gleich hohe oder ähnliche Sonderzahlungen leisten. In diesen Fällen sind die "Beitrittsspenden" nicht mehr als Spende, sondern als Aufnahmegebühren zu qualifizieren, die – zusammen mit den anderen Zahlungen – die Grenze von 1 534 EUR nicht übersteigen dürfen, damit der Verein nicht seine Gemeinnützigkeit verliert (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.7, Anhang 2; BFH vom 02.08.2006, BStBl II 2007, 8).
Zu weiteren Einzelheiten s. "Aufnahmegebühren".
Tz. 9
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Kosten für den für die Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt (häufig im Zusammenhang mit Golfvereinen), sind mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühr zu erfassen (BFH vom 23.07.2003, BStBl II 2005, 443).
Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dürfen (AEAO zu § 52 AO TZ 1.3.1.6, Anhang 2).
Tz. 10
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist es, wenn ein Verein neben den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen eine Investitionsumlage erhebt, wenn diese der Höhe nach auf einen Betrag von max. 5 113 EUR über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt ist.
Tz. 11
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Ergänzend wird zur Höchstgrenze von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren bei Vereinen, deren Tätigkeit den Mitgliedern in erster Linie zugutekommt, auf den AEAO zu § 52 AO TZ 1.1–1.3.2 (Anhang 2) hingewiesen.
Insbesondere wird darin zu folgenden Punkten Stellung genommen:
- Investitionsumlagen,
- Durchschnittsberechnung,
- Sonderentgelte oder Sond...