Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Honorare (Gagen) der Musikkapellen, Musik- und Spielmannszüge, der Solisten und Dirigenten sind umsatzsteuerbar, aber u. U. nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn dem zuständigen Finanzamt durch Vorlage einer Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wahrgenommen werden wie durch Einrichtungen der öffentlichen Hand. Die Bescheinigung wird beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der zuständigen Landesbehörde (meist Kultusministerium) erteilt. Siehe auch Abschn. 4.20.2 UStAE.
Sie ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Andererseits kann auch das Finanzamt selbst eine solche Bescheinigung beantragen und ggf. der Musikkapelle damit den Vorsteuerabzug versagen. Zum Bescheinigungsverfahren s. Abschn. 4.20.5 UStAE. Weitere Einzelheiten s. "Umsatzsteuer".
2.1 Steuersatz
Tz. 5
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Ist eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht einschlägig, unterliegen die von Musikkapellen oder Musikergruppen erbrachten Leistungen mit entsprechender Gestaltungshöhe dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, Anhang 5). Allerdings muss der Auftritt Hauptzweck der Veranstaltung sein und nicht bloß begleitendes Element. Andernfalls greift der Regelsteuersatz von aktuell 19 %, zur Abgrenzung auch Abschnitt 12.5 Abs. 2 UStAE.
Wenn der Umsatz der Musikkappelle die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) nicht übersteigt, greift die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer, es sei denn, es wird auf § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichtet (s. § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5). S. "Umsatzsteuer" und s. "Option".
Tz. 6
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Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Das Konzert muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH vom 26.04.1995, XI R 20/94, BStBl II 1995, 519). Als Konzerte sind für Zwecke der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes musikalische und gesangliche Aufführungen anzusehen, nicht jedoch das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey. Jedoch kann eine "Techno"-Veranstaltung Konzert i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein, BFH vom 23.07.2020, V R 17/17, BStBl II 2021, 406. Auch Rockkonzerte, die den Besuchern Tanz ermöglichen, können Konzerte sein, BFH vom 26.04.1995, XI R 20/94, a. a. O. Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit der Veranstaltung erbracht werden, müssen so untergeordnet sein, dass dadurch der Charakter als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. Nicht begünstigt sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Discoveranstaltung, Sportveranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten, s. a. Tz. 12.5.2 UStAE. Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen (z. B. Duos, Trios, Quartette). S. auch Urteil des BFH vom 14.12.1995, BStBl II 1996, 386. Weiterführend s. auch zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze von Solomusikern s. "Musiker" Tz. 8.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung kommt es somit auf die Art der dargebotenen Musik nicht an. Auch Musikgruppen aus der Unterhaltungsmusik, Tanz-, Jazz und Blasmusik können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) unterfallen.
Eine Gruppe im Sinne eines einheitlichen umsatzsteuerlichen Unternehmers (§ 2 UStG, Anhang 5) kann schon durch zwei Mitwirkende gebildet werden. Eine zweiköpfige Gruppe ist auch dann als Ensemble im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn einer der Mitwirkenden Instrumentalmusiker ist, der andere Sänger. Zur Behandlung von Solisten s. "Musiker" Tz. 8.
2.2 Vorsteuer
Tz. 7
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Werden der Musikkapelle von anderen Unternehmern Umsatzsteuerbeträge in Rechnung gestellt, können diese beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (insbesondere ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG, Anhang 5) als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuerzahllast vermindert sich durch den Abzug dieser Beträge entsprechend. Es kann im Saldo sogar ein Vorsteuererstattungsanspruch entstehen. Werden die eigenen Umsätze ohne Umsatzsteuer berechnet, weil eine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift (beispielsweise § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG oder Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, Anhang 5), ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).