Tz. 25
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Fahrtkosten können Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Wird die Musikertätigkeit im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit ausgeführt, ist der Abzug als Betriebsausgaben vorzunehmen. Ist eine Arbeitnehmertätigkeit anzunehmen, können die Aufwendungen, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit (ab VZ 2023) 1230 EUR übersteigen, § 9a EStG (Anhang 10), als Werbungskosten i. R.d. § 9 EStG (Anhang 10) geltend gemacht werden.
1. Betriebsausgaben
Tz. 26
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Als Betriebsausgaben können beispielsweise zum Abzug zugelassen werden
- Fahrten zu Proben,
- Fahrten zu Auftritten,
- Fahrten zu Veranstaltern (Vertragsabschlüsse).
Tz. 27
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Zum Nachweis der in einem Pkw gefahrenen Kilometer empfiehlt sich die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder andere plausible Dokumentation. Die laut Fahrtenbuch nachgewiesenen km können pro gefahrenen km mit mindestens 0,30 EUR als Betriebsausgaben zum Abzug gelangen. Wird der Abzug der tatsächlichen (höheren) Kosten begehrt, müssen diese durch Vorlage von Belegen nachgewiesen werden. Als Nachweis kommen Benzinquittungen, Reparaturrechnungen und die Anschaffungskosten des Fahrzeugs in Betracht. Die Aufteilung der Gesamtkosten erfolgt im Verhältnis der beruflichen gefahrenen zu den privat gefahrenen km. Bei den Anschaffungskosten des Pkw ist zu beachten, dass der Gesamtkaufpreis auf die entsprechende Nutzungsdauer aufgeteilt wird. Nur der anteilige Betrag kann in dem betreffenden Jahr in die Berechnung eingehen. In der Regel wird bei einem Pkw eine Nutzungsdauer von sechs Jahren angenommen. S. "Reisekosten".
2. Werbungskosten
Tz. 28
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Ist der Musiker als Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis beschäftigt, kann er die Kosten für
- Fahrten zu Proben,
- Fahrten zu Auftritten
als Werbungskosten geltend machen.
Tz. 29
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Pro Entfernungskilometer kann für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte folgende Entfernungspauschale zum Abzug gelangen:
- für jeden vollen km der ersten 20 Kilometer Entfernung 0,30 EUR sowie
- für jeden weiteren vollen Kilometer
- a) 0,35 Euro für 2021, sowie
- b) 0,38 Euro für 2022 bis 2026.
Maximal können 4 500 EUR zum Ansatz kommen (s. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Anhang 10).
Tz. 30
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Diese Aufwendungen sind Werbungskosten i. S. v. § 9 EStG (Anhang 10). Eine steuerliche Auswirkung ist gegeben, wenn der von Amts wegen berücksichtigte Arbeitnehmerpauschbetrag von (ab VZ 2023) 1 230 EUR (s. § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG, Anhang 10) überschritten wird.
Tz. 31
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Liegen Dienstreisen vor, kann der als Arbeitnehmer tätige Musiker pro gefahrenen km 0,30 EUR als Werbungskosten geltend machen (s. "Reisekosten"). Werden vom Arbeitgeber Beträge erstattet, mindern die Erstattungen die Werbungskosten des Arbeitnehmers.