Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Musikschulen fördern die Kunst (s. "Kulturelle Zwecke") und können, wenn sie privatrechtlich organisiert sind, als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften (als Verein oder in anderer Rechtsform, z. B. gGmbH) anerkannt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Wird der Musikunterricht im Rahmen der als gemeinnützig anerkannten Musikschule entgeltlich erteilt, liegt dann ggf. ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein steuerbefreiter Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO vor (Anhang 1b) vor. Soweit Einnahmen bzw. Entgelte dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, ist für ertragsteuerliche Zwecke die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) zu beachten. Wird diese überschritten und reicht der etwaig zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 24 KStG nicht aus, ist partielle Steuerpflicht gegeben.
Mitgliedsbeiträge an als Verein organisierte gemeinnützige Musikschulen oder Musiziervereine sind gemäß § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar, BFH vom 28.09.2022, X R 7/21, BStBl II 2023, 178.
Unterrichtshonorare unterliegen der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG (Anhang 5), wenn die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung über den berufsvorbereitenden Charakter des Unterrichts erteilt, s. BFH vom 03.05.1989, BStBl II 1989, 815.
Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG (Anhang 5) dem Finanzamt vor, so sind – wenn auch die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind –, sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Siehe zum Bescheinigungsverfahren auch A 4.21.5 UStAE. Kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG (Anhang 5), ggf. (im Rahmen der Erwachsenenbildung) § 4 Nr. 22 Buchst. b i. V. m. Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht in Betracht, sind die vereinnahmten Entgelte ggf. mit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern.
Durch die Steuerpflicht der Umsätze besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Gründen mehrere Musikschulen einen Verein, der eine Musikschule betreiben soll, und wird für deren hauptberufliche Unterrichtstätigkeit eine unangemessen hohe Vergütung gezahlt, liegt ein gemeinnützigkeitsschädlicher Verstoß gegen die Selbstlosigkeit gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) vor, weil die Körperschaft dann nicht mehr ausreichend der Allgemeinheit, sondern privaten eigennützigen Interessen der Mitglieder dienen würde. Es greifen im Übrigen die allgemeinen Kriterien für die Anerkennung eines solchen Vereins als steuerbegünstigt.