Die Aufwendungen für die Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zu den ähnlichen Zwecken gehören auch die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung. Das gilt selbst dann, wenn die Veranstaltung auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren (BFH vom 16.12.2015, IV R 24/13, BStBl II 2017, 224).

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