I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Ein nicht im Vereinsregister eingetragener Idealverein (s. § 21 BGB, Anhang 12a) und ein wirtschaftlicher Verein, dem die Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten) staatlich nicht verliehen ist (s. § 22 BGB, Anhang 12a), werden als nicht rechtsfähige Vereine bezeichnet.
Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Der nicht rechtsfähige Verein teilt die allgemeinen Definitionsmerkmale des Vereins. Er ist danach bestimmt als ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die körperschaftliche Organisation ergibt sich aus den Vereinsorganen Vorstand und Mitgliederversammlung, in der Unabhängigkeit von der Person der Mitglieder und aus einem Gesamtnamen.
Tz. 3
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Gem. § 54 BGB (Anhang 12a) finden auf den nicht rechtsfähigen Verein die Vorschriften für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. §§ 705ff. BGB, Anhang 12a) Anwendung. Die Rechtsprechung behandelt den nicht eingetragenen Verein aber schon lange ebenso wie den eingetragenen Verein als einen körperschaftlich organisierten Zusammenschluss und wendet (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die §§ 705ff. BGB (Anhang 12a) nicht an.
Tz. 4
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Wegen der in etwa gleichen inneren Organisation des nichtrechtsfähigen Vereins mit der des rechtsfähigen Vereins hat die Rechtsprechung die Rechtsfragen des nichtrechtsfähigen Vereins weitgehend nach den Regeln des eingetragenen Vereins (s. §§ 24–53 BGB, Anhang 12a, – ausgenommen s. § 31 BGB, Anhang 12a) gelöst. Der nicht eingetragene Idealverein ist deshalb ebenso wie der eingetragene Verein selbst Träger der Rechte und Pflichten, d. h. es besteht eine Rechtsfähigkeit. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus, dass auch die GbR zwischenzeitlich als rechtsfähig anerkannt ist.
Tz. 5
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Trotz allem ergeben sich folgende Besonderheiten gegenüber dem rechtsfähigen Verein für das Zivilrecht:
Der nichtrechtsfähige Verein hat
- Parteifähigkeit nur auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 50 Abs. 2 ZPO, d. h. er kann selbständig klagen und auch verklagt werden. In einem Rechtsstreit hat der nichtrechtsfähige Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
- die Wechselfähigkeit (Art. 91 Wechselgesetz) ist zweifelhaft;
- keine Grundbuchfähigkeit, d. h. es können im Zweifel nur alle Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden;
- die Erbfähigkeit ist zweifelhaft. In der Literatur wurde teilweise vertreten, dass mangels Rechtsfähigkeit keine unmittelbare Erbschaft erfolgen kann. Erben sollen die Mitglieder des Vereins sein, mit der Auflage, dass das durch die Erbschaft Erworbene dem Verein zugute kommen muss. Überwiegend wird heute die Erbfähigkeit bejaht, gesicherte Rechtsprechung liegt derzeit nicht vor.
II. Haftung nach Zivilrecht
1. Allgemeine Haftung
Tz. 6
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Für Verbindlichkeiten des nicht rechtsfähigen Idealvereins haftet grundsätzlich allein dieser selbst. Eine persönliche Haftung der Mitglieder gibt es genauso wenig wie im Fall der Rechtsfähigkeit.
Tz. 7
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Bei einem nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein haften die Mitglieder zumindest dann ebenfalls gem. § 128 HGB für Verbindlichkeiten, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird. Diese Haftung kann nur für Rechtsgeschäfte durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner ausgeschlossen werden.
2. Persönliche Haftung
Tz. 8
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Nach § 54 Satz 2 BGB (Anhang 12a) haftet bei einem nichtrechtsfähigen Verein aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins gegenüber Dritten abgeschlossen wird, der Handelnde persönlich. Handeln mehrere gleichzeitig im Auftrag des Vereins, haften sie als Gesamtschuldner.
Tz. 9
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Diese persönliche Haftung kann durch die Vereinssatzung nicht ausgeschlossen werden (vgl. Palandt, BGB-Kommentar zu § 54 Satz 2 BGB; s. § 54 Satz 2 BGB, Anhang 12a), ein Ausschluss muss vielmehr mit dem Geschäftsgegner ausdrücklich vereinbart werden, damit er wirksam ist.
Bei Parteien findet gem. § 37 PartG die Bestimmung des § 54 Satz 2 BGB (Anhang 12a) keine Anwendung.
III. Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft
Tz. 10
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Steuerlich bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Deren Einkünfte und Vermögen werden nämlich nicht bei der Gesellschaft erfasst, sondern auf die einzelnen Mitglieder verteilt und anteilig erst von diesen der Besteuerung unterworfen. Die Grenze zwischen einem nichtrechtsfähigen Verein und einer GbR kann, abgestellt auf den Einzelfall, recht fließend sein, sodass u. U. zweifelhaft sein kann, ob die Vereinigung der Körperschaftsteuer unterliegt oder ob das Einkommen, wie bereits ausgeführt, ausschließlich bei den Gesellschaftern oder Mitgliedern zu erfassen ist (s. auch BFH vom 15.06.1965, BStBl III 1965, 554). Wichtiges Indiz für einen nichtrechtsfähigen Verein ist, wenn dieser Verein als solcher Träger des Vereinsvermögens ist und vom Wechsel der Mitglieder unabhängig i...