Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ein rechtsfähiger Verein (eingetragener Verein), der ihm zugehörige Räume in Erfüllung seines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckes zur Abhaltung von Versammlungen (im Urteilsfall einer "Freimaurerloge") gebraucht, hat den Nutzungswert dieser Räume nicht nach § 21 Abs. 2 EStG zu versteuern. S. BFH vom 06.03.1985, BStBl II 1985, 407.

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