Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ein Kleinunternehmer (auch als Miniunternehmer bezeichnet) unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, wenn (ab dem Veranlagungszeitraum [VZ] 2020) der von ihm erzielte Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 22 000 EUR (bis einschl. VZ 2019: 17 500 EUR) nicht überschritten hat und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 8

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG, Anhang 5) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (BFH vom 19.02.1976, BStBl II 1976, 400).

Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist hierbei nur die Grenze von 22 000 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. Bei einer Neugründung kommt es also nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 22 000 EUR überschreiten wird oder nicht (BFH vom 22.11.1984, BStBl II 1985, 142).

Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigerem Jahresgesamtumsatz führt (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 9

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Da Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen, dürfen sie in Rechnungen, die von ihnen erteilt werden, keine Umsatzsteuerbeträge offen ausweisen. Weist ein Verein, der als Kleinunternehmer eingestuft ist, trotzdem auf seinen Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer offen aus, unterliegen dies der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG (Anhang 5). D.h., ein Kleinunternehmer, der den Steuerbetrag in einer Rechnung trotz des Verbots offen ausgewiesen hat, schuldet diesen Betrag. Dem Rechnungsempfänger steht gleichwohl ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG (Anhang 5) nicht zu (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 10

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bezüglich der nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 UStG (Anhang 5) geschuldeten Steuer ist § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (Anhang 5) nicht anwendbar.

Beachte!

Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) bezeichneten Grenzen von 22 000 EUR (ab VZ 2020; bzw. 17 500 EUR bis 2019) und 50 000 EUR ist jeweils vom Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG (Anhang 5) auszugehen. Der Gesamtumsatz ist dabei nach den vereinnahmten Entgelten und nicht nach den vereinbarten Entgelten zu berechnen. Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG (Anhang 5) abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG (Anhang 5) ist auf die jeweils in Betracht kommende Bemessungsgrundlage ggf. auch die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen (Abschn. 19.3 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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