Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Umsatzsteuerbefreiungen sind in § 4 UStG (Anhang 5) geregelt.
Danach sind eine Vielzahl von steuerbegünstigen Tätigkeiten, wie beispielsweise
nach § 4 UStG (Anhang 5) befreit.
Bei manchen Befreiungen nach § 4 UStG (Anhang 5) besteht jedoch die Möglichkeit (Option), dass auf die Befreiung verzichtet wird (§ 9 Abs. 1 und 2 UStG, Anhang 5), wenn die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Befreiungsvorschriften:
Bei einer Option nach § 9 UStG (Anhang 5) für die o. g. Steuerbefreiungen werden die für diese Leistungen erzielten Umsätze nun umsatzsteuerpflichtig. Gleichzeitig kann die steuerbegünstigte Einrichtung aus den damit in Zusammenhang stehenden Eingangsumsätzen die Vorsteuer nach § 15 UStG (Anhang 5) ziehen, wenn die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
Praxis-Tipp
Eine Option kann dann sinnvoll sein, wenn aus Anschaffungen/Investitionen hohe Vorsteuerbeträge gezogen werden können und die abzuführende Umsatzsteuer vergleichsweise gering ist.
Tz. 3
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Insbesondere bei Grundstücksvermietungen kann sich eine Option rechnen, da häufig sehr hohe Vorsteuerbeträge im Rahmen der Errichtung/Anschaffung eines Grundstücks/Gebäudes abgezogen werden können.
Daher gibt es bei einer Option im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstücken Einschränkungen. So kann auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) nur dann verzichtet werden, wenn ein Umsatz bezüglich des Grundstücks bzw. der Grundstücksteils an
- einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird,
- der andere Unternehmer (als Vermieter) – Leistungsempfänger – nachweist, dass das Grundstück weder Wohnzwecken noch außerunternehmerischen Zwecken (Zwecken im ideellen Tätigkeitsbereich) dient,
- der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet oder zu verwenden beabsichtigt,
- der Unternehmer (optierende Unternehmer) die Voraussetzungen entsprechend nachweist (§ 9 Abs. 2 UStG, Anhang 5).
Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Erfolgt die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks durch den Verband/Verein an einen anderen Verband/Verein, kann eine Option nur erfolgen, wenn der mietende Verband/Verein das Grundstück in seinem unternehmerischen umsatzsteuerpflichtigen Bereich nutzt. Es muss von Seiten des Leistungsempfängers eine ausschließliche Verwendung oder Verwendungsabsicht in diesem Bereich sichergestellt werden, damit kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) eintritt.
So ist bei einer Verwendung des Grundstücks im ideellen Bereich (= nichtunternehmerische Tätigkeit) des anmietenden Verbands/Vereins eine Option von vorne herein ausgeschlossen.
Bei einer Nutzung in der Vermögensverwaltung oder in einem Zweckbetrieb ist eine Option nur dann möglich, wenn das Grundstück zu umsatzsteuerpflichtigen Zwecken genutzt wird. Da die in der Vermögensverwaltung und in den Zweckbetrieben erzielten Umsätze überwiegend von der Umsatzsteuer befreit sind, ist eine Option des vermietenden Vereins eher selten zulässig.
Lediglich bei einer Verwendung oder Verwendungsabsicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) des anmietenden Vereins ist eine Option nach § 9 UStG (Anhang 5) einfach möglich.
Tz. 5
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Der Verzicht/die Option nach § 9 UStG (Anhang 5) auf die genannten Steuerbefreiungstatbestände (§ 4 UStG, Anhang 5) ist an keine Form und keine Frist gebunden. Der Antrag kann noch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. D.h. der Verzicht wird durch aktives Handeln des Unternehmers (Vereins) wirksam. Er kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Es genügt, wenn für die einzelne Leistung bzw. für das Entgelt auf die Steuerbefreiung verzichtet wird, der Unternehmer die Steuer gegenüber dem abnehmenden Unternehmer (Leistungsempfänger) offen ausweist und den Umsatz tatsächlich der Versteuerung unterwirft (Abschn. 9.1 Abs. 3 UStAE).
Beispiel:
Der X-Verein ist wegen Förderung des Sports als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Ein...