Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Es gibt eine Vielzahl von Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Verwertung von Pfandflaschen, bei den steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen aktiv tätig sind, um damit Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu generieren. Zu den steuerlichen Folgen vertritt die Finanzverwaltung folgende Meinung (vgl. OFD Frankfurt vom 16.05.2018, S 0183 A-46-St 53, juris):
1. Variante – Spende von Pfandbons in Spendenboxen
Eine Kunde wirft in die Pfandannahmestelle eines Supermarkts etc. seine Pfandflaschen in den dafür vorgesehenen Automaten ein und erhält einen ausgedruckten Pfandbon. Diesen kann er, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, in einen neben dem Pfandautomaten befindlichen Kasten (Spendenbox) zugunsten einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Organisation einwerfen. Die Organisation selbst löst dann die Pfandbons ein und erhält den Pfandbetrag.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung:
Wirft ein Kunde einen vom Pfandautomaten ausgedruckten Pfandbon in eine Spendenbox, anstatt ihn an der Kasse einzulösen, so sind die Einnahmen der steuerbegünstigten Organisation aus der Pfandverwertung ihrem ideellen Bereich zuzuordnen.
Spendenrechtliche Einschätzung:
Ein Spendenabzug kommt mangels hinreichend individualisierter Zuwendungsbescheinigung nicht in Betracht. So kann aus dem Pfandbon nicht erkannt werden, welche Person diese Zuwendung getätigt hat.
2. Variante – Unmittelbare Zuwendung durch den Pfandautomaten
Wie Fall 1, ein Pfandbon als solcher wird vom Pfandautomaten allerdings nicht ausgedruckt. Die Spende des Pfanderlöses erfolgt durch die Betätigung eines dafür vorgesehen Knopfes am Pfandautomaten. Diese Form der "Pfandspende" wird beispielsweise von dem Discounter Lidl seinen Kunden zugunsten des Tafel e. V. angeboten. Das gespendete Pfand fließt dann automatisch an die steuerbegünstigte Organisation. Der Kunde erhält im Anschluss von dem Pfandautomaten keinen Pfand-, sondern einen "Spendenbon" ausgedruckt.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung:
Verzichtet ein Kunde auf das Flaschenpfand, indem er dieses durch Knopfdruck am Pfandautomaten einer steuerbegünstigten Körperschaft zuwendet, sind die Einnahmen bei der steuerbegünstigten Organisation dem ideellen Bereich zuzuordnen.
Spendenrechtliche Einschätzung:
Für den Spender des Pfandbetrags kommt ein Spendenabzug grundsätzlich dann in Betracht, wenn die steuerbegünstigte Organisation – die den Pfandbetrag erhält – unter Vorlage der vom Automaten ausgegebenen "Spendenbons" eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausstellt. Allein der Spendenbon reicht für den Spendenabzug nicht aus, da er den formellen Voraussetzungen für den Spendenabzug (§ 50 Abs. 1 EStDV, Anlage 11) nicht entspricht.
3. Variante – Private Sammelbehälter für Flaschen
Privatpersonen stellen Sammelbehältnisse für Pfandflaschen auf Festivals, an Schulen und sonstigen Orten auf, an denen sich in der Regel viele Menschen aufhalten. Dabei soll das Sammelbehältnis darauf aufmerksam machen, dass der Pfanderlös bspw. an UNICEF gespendet und dort für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Die Behälter werden von den aufstellenden Personen geleert, die Pfandflaschen eingelöst und der Betrag an die steuerbegünstigte Einrichtung überwiesen.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung:
Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den Privatpersonen an einem öffentlichen Ort aufgestellt haben, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.
Spendenrechtliche Einschätzung:
Ein Spendenabzug kommt für den Einwerfenden mangels Zuwendungsbestätigung nicht in Betracht. Auch dem Aufsteller kommt der Spendenabzug nicht zugute, da er weder durch seine Ankündigung der zweckgebundenen Spende frei über die Mittel verfügen kann noch endgültig wirtschaftlich belastet ist.
4. Variante – Sammelbehälter der steuerbegünstigten Organisation – öffentlicher Grund
Die steuerbegünstigte Organisation stellt selbst – auf öffentlichem Grund – für jedermann frei zugängliche Sammelbehälter auf, in die die Pfandflaschen eingeworfen werden können. Die Behälter sind mit dem Hinweis gekennzeichnet, dass der Pfanderlös zur Verwirklichung der begünstigten Satzungszwecke der Organisation bestimmt ist. Mitarbeiter der Organisation übernehmen die Leerung und Einlösung des Pfands.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Einschätzung:
Einnahmen in Form von Pfandgut, das sich in einem Sammelbehälter befindet, den eine steuerbegünstigte Körperschaft an einem öffentlichen Ort aufgestellt hat, sind dem ideellen Bereich der steuerbegünstigten Körperschaft zuzurechnen, wenn für den Einwerfenden erkennbar ist, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Flaschenpfand zugutekommt.
Spendenrechtliche Einschätzung:
Für den Einwerfenden des Pfandguts ist kein Spendenabzug möglich. So kann er über seine Zuwendungen keine Zuwendungsbestätigung erhalten...