Tz. 11
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Falls Reisekosten geltend gemacht werden sollen, ergibt sich folgendes Prüfschema:
- Ist die Reise beruflich oder privat veranlasst?
Wenn beruflich veranlasst:
- Sucht der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte auf?
Wenn nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, liegen "Reisekosten" vor.
Tz. 12
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Hinsichtlich der Frage der beruflichen Veranlassung der Reise ist die Abgrenzung zwischen Erwerbssphäre und privater Lebensführung von Bedeutung (s. § 12 EStG, Anhang 10).
Tz. 13
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Die zweite Frage ist bedeutsam, weil bei einer Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte
- ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen ist,
- Fahrtkosten, die für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10) und
- Übernachtungskosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit höchstens 1 000 EUR pro Monat steuerlich berücksichtigt werden können (s. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Anhang 10).
Beachte!
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich 0,30 EUR, höchstens jedoch 4 500 EUR im Kalenderjahr; die 4 500 EUR-Begrenzung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt und entsprechende Kosten angefallen sind. Hiervon abweichend beträgt für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer a) von 0,35 EUR für 2021 bis 2023 sowie b) von 0,38 EUR für 2024 bis 2026. Für weitere Anpassungen sind Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Die 4500 EUR-Grenze bleibt bestehen. (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10). Die Deckelung auf 4 500 EUR greift nicht, wenn höhere Kosten mit dem eigenen Fahrzeug oder mit dem öffentlichen Personenverkehr nachgewiesen werden.
Für Fernpendler, deren Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, hat der Gesetzgeber in Gestalt der sog. "Mobilitätsprämie" (§§ 101–109 EStG) ein ergänzendes Entlastungsinstrument geschaffen, dessen Geltung auf die Jahre 2021 bis 2026 begrenzt ist.
Tz. 14
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Steuerliche Auswirkungen einer Auswärtstätigkeit:
Ist der auswärtige Beschäftigungsort nicht die erste Tätigkeitsstätte (liegen also "Reisekosten" vor, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG (Anhang 10) sowie keine Familienheimfahrten sind), ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen: