Tz. 8
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
In der Praxis erstatten steuerbegünstigte Körperschaften ihren Arbeitnehmern i. d. R. die entstandenen Reisekosten in Anlehnung an die steuerlichen Bestimmungen lohnsteuerfrei (s. § 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10).
Die Folgen sind:
- Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten des Arbeitnehmers in voller Höhe, entfällt beim Arbeitnehmer insoweit der Abzug der Kosten als Werbungskosten, denn die Erstattungen mindern die entstandenen Reisekosten.
- Erstattet der Arbeitgeber höhere Beträge als die steuerfreien Pauschalen oder Kostenübernahmen, sind die übersteigenden Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
- Liegen die steuerfreien Erstattungen des Vereins/Verbands unter den steuerlichen Höchstbeträgen oder unter den tatsächlichen Kosten, so kann der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag als Werbungskosten ansetzen.
Tz. 9
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Beachte!
- Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen.
- Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden.
S. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (nach Rz. 134).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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