Tz. 8

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

In der Praxis erstatten steuerbegünstigte Körperschaften ihren Arbeitnehmern i. d. R. die entstandenen Reisekosten in Anlehnung an die steuerlichen Bestimmungen lohnsteuerfrei (s. § 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10).

Die Folgen sind:

  • Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten des Arbeitnehmers in voller Höhe, entfällt beim Arbeitnehmer insoweit der Abzug der Kosten als Werbungskosten, denn die Erstattungen mindern die entstandenen Reisekosten.
  • Erstattet der Arbeitgeber höhere Beträge als die steuerfreien Pauschalen oder Kostenübernahmen, sind die übersteigenden Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Liegen die steuerfreien Erstattungen des Vereins/Verbands unter den steuerlichen Höchstbeträgen oder unter den tatsächlichen Kosten, so kann der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag als Werbungskosten ansetzen.
 

Tz. 9

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Beachte!

  • Zur Ermittlung der steuerfreien Leistungen für Reisekosten dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden; die Leistungen sind steuerfrei, soweit sie die Summe der zulässigen steuerfreien Leistungen nicht übersteigen.
  • Hierbei können mehrere Reisen zusammengefasst abgerechnet werden.

S. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 (nach Rz. 134).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge