Tz. 59

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Die Verpflegungspauschalen belaufen sich gem. § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) seit 01.01.2014 wie folgt:

2.1.1 Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland

 

Tz. 60

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Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 EUR berücksichtigt werden.

 

Tz. 61

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag

  • mehrfach oder
  • über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung)

auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.

S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG, Anhang 10 und (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 47).

2.1.2 Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland

 

Tz. 62

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Zwischentag: Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (auswärtige berufliche Tätigkeit) und aus diesem Grund 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann weiterhin eine Pauschale von 28 EUR als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG, Anhang 10 und BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 48.

 

Tz. 63

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An- und Abreisetag: Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 14 EUR als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Reise

  • von der Wohnung,
  • der ersten Tätigkeitsstätte oder
  • einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt.

S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG, Anhang 10 und BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 49.

2.1.3 Dreimonatsgrenze

 

Tz. 64

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Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (s. § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG, Anhang 10).

Eine (großräumige) Tätigkeitsstätte liegt auch dann vor, wenn während der beruflichen Tätigkeit mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen innerhalb eines Werks- oder Betriebsgeländes aufgesucht wurden (BFH vom 11.04.2019, VI R 40/16, DStR 2019, 1510).

 

Tz. 65

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Unterbrechungsregelung: Um aber die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist,

 

Tz. 66

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Beginn der Dreimonatsfrist: Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer an dieser mindestens an drei Tagen wöchentlich tätig wird. Die Dreimonatsfrist beginnt daher nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

Ex-post-Betrachtung: Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der Dreimonatsfrist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 55).

2.1.4 Übersicht zu den Änderungen bei den Verpflegungspauschalen

 

Tz. 67

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

In einer Übersicht gegenübergestellt ergibt sich folgender Vergleich zwischen der Rechtslage 2013 und 2014:

 
Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen bis 2013 Regelung der Verpflegungsmehraufwendungen seit 2014

R 9.6 Abs. 1 Satz 1 LStR:

Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen anzusetzen.

§ 9 Abs. 4a EStG:

Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach folgender Maßgabe als Werbungskosten abziehbar:
  • weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 6 EUR

  • weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 12 EUR

  • 24 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 24 EUR

  • erste Stufe entfällt
  • mehr als 8 Stunden, aber unter 24 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 14 EUR

  • mehr als 24 Stunden abwesend

    → Pauschbetrag 28 EUR

  • An- und Abreisetag: Prüfung obiger Zeitgrenzen
  • An- und Abreisetag: keine Zeitgrenze

    → immer Pauschbetrag 14 EUR

  • Dreimonatsfrist (§ 9 Abs. 4a Satz 6, 7 EStG)

    → jede Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.

 

Tz. 68

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

 

Beis...

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