Tz. 70
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Die Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden,
- wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit i. S. v. § 9 Abs. 4a Satz 3, 5 und 6 EStG (Anhang 10) gezahlt werden,
- soweit diese die danach dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen ohne Anwendung der Kürzungsregelung für Mahlzeitengestellung nach § 9 Abs. 4a Satz 8–10 EStG (Anhang 10) um nicht mehr als 100 % übersteigen (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 58).
Tz. 71
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Soweit nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr möglich ist, kommt eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (Anhang 10) nicht in Betracht.
Hierzu auch s. "Reisekosten bis 2013" Tz. 61.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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