Tz. 29
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Der Arbeitgeber (hier: die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft) muss seine Arbeitnehmer dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zuordnen (Prognose). Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG (Anhang 10)
- die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung,
- die Zuordnung für die gesamte Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder
- die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.
Zu beachten ist bei einer unbefristeten Zuordnung i. S.d § 9 Abs. 4 Satz 4 Alt. 1 EStG (Anhang 10), dass diese eine Zuordnung ist, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer jederzeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden koünnte, führt nicht zur Annahme einer befristeten Zuordnung (BFH vom 04.04.2019, VI R 27/17, BStBl II 2019, 536).
Tz. 30
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Beachte!
Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung (Ex-ante-Betrachtung) maßgebend.
Die Zuordnung "bis auf Weiteres" ist eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 14).
Tz. 31
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Beispiel 4:
Arbeitnehmer A einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K ist ausschließlich für ein bestimmtes Projekt befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis von A soll vertragsgemäß nach Ablauf der Befristung enden.
Ergebnis 4:
A hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei K auf Grund der arbeitsrechtlichen Zuordnung des Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte.
Tz. 32
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Die Änderung einer Zuordnung ist mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die dauerhafte Änderung des Berufsbildes des Arbeitnehmers aufgrund Vorgaben des Arbeitgebers. BMF vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, 1228 Rz. 15f.
Tz. 33
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Beispiel 5:
Arbeitnehmer A einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K ist zunächst in der Einrichtung E der Körperschaft tätig und dort arbeitsvertraglich zugeordnet.
Nach zweijähriger erfolgreicher Führung der Einrichtung E (bis 31.12.20) übernimmt A ab 01.01.21 die Beratung anderer Einrichtungen der Körperschaft (Dauer ca. ein bis zwei Monate pro Jahr, je nach Sachlage). A erledigt die notwendigen Bürotätigkeiten von zu Hause im häuslichen Arbeitszimmer. Etwa einmal pro Monat ist er kurzfristig in der Geschäftsstelle der K, um seine Tätigkeiten mit der Vorstandschaft abzustimmen. Die Zuordnung zur Einrichtung E wird aber nicht aufgehoben.
Ergebnis 5:
A hat auf Grund der dauerhaften arbeitsrechtlichen Zuordnung des Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte in der Einrichtung E, allerdings nur für die ersten zwei Jahre (bis 31.12.20).
Ab 01.01.21 ist A nicht mehr für die Einrichtung E tätig, so dass die arbeitsvertragliche Zuordnung zur Einrichtung E ins Leere läuft, mit der Folge, dass A ab dem 01.01.21 keine erste Tätigkeitsstätte mehr hat. Seine gesamte Tätigkeit bei K ab 01.01.21 ist daher als Auswärtstätigkeit einzustufen (zu den steuerlichen Auswirkungen einer Auswärtstätigkeit s. Tz. 14).
Tz. 34
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Beispiel 6:
Abwandlung von Beispiel 5: Arbeitnehmer A der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft K wird ab 01.01.21 der Geschäftsstelle der K dauerhaft arbeitsvertraglich zugeordnet.
Ergebnis 6:
An der Lösung von Beispiel 5 ändert sich für den Zeitraum bis zum 31.12.20 nichts.
Durch die dauerhafte arbeitsvertragliche Zuordnung zur Geschäftsstelle der K wird diese ab 01.01.21 erste Tätigkeitsstätte des A, denn er ist dort auch tätig, wenn auch nur kurzfristig.
Die Fahrten des A zur Geschäftsstelle der K sind keine Auswärtstätigkeit, sondern als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einzustufen. Zu den steuerlichen Auswirkungen hierzu s. Tz. 13.
Die Tätigkeit des A ab 01.01.21 in den Einrichtungen der K ist nach wie vor als Auswärtstätigkeit einzustufen (zu den steuerlichen Auswirkungen einer Auswärtstätigkeit s. Tz. 14).
Tz. 35
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Für die Anwendung der im Zusammenhang mit der Prüfung einer dauerhaften Zuordnung zu beachtenden 48-Monatsfrist gilt Folgendes: Für die Frage, ob der Arbeitnehmer dauerhaft einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, kommt es auf den jeweiligen Beginn der durch den Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit an.