1. Definition der Auswärtstätigkeit
Tz. 10
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Eine Auswärtstätigkeit liegt für einen Arbeitnehmer vor, wenn er vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise
- nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder
- auf einem Fahrzeug tätig wird.
2. Prüfschema für den Ansatz von Reisekosten
Tz. 11
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Falls Reisekosten geltend gemacht werden sollen, ergibt sich folgendes Prüfschema:
- Ist die Reise beruflich oder privat veranlasst?
Wenn beruflich veranlasst:
- Sucht der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte auf?
Wenn nicht die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, liegen "Reisekosten" vor.
Tz. 12
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Hinsichtlich der Frage der beruflichen Veranlassung der Reise ist die Abgrenzung zwischen Erwerbssphäre und privater Lebensführung von Bedeutung (s. § 12 EStG, Anhang 10).
Tz. 13
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Die zweite Frage ist bedeutsam, weil bei einer Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte
- ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen ist,
- Fahrtkosten, die für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10) und
- Übernachtungskosten nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit höchstens 1 000 EUR pro Monat steuerlich berücksichtigt werden können (s. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Anhang 10).
Beachte!
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich 0,30 EUR, höchstens jedoch 4 500 EUR im Kalenderjahr; die 4 500 EUR-Begrenzung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt und entsprechende Kosten angefallen sind. Hiervon abweichend beträgt für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer a) von 0,35 EUR für 2021 bis 2023 sowie b) von 0,38 EUR für 2024 bis 2026. Für weitere Anpassungen sind Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Die 4500 EUR-Grenze bleibt bestehen. (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG, Anhang 10). Die Deckelung auf 4 500 EUR greift nicht, wenn höhere Kosten mit dem eigenen Fahrzeug oder mit dem öffentlichen Personenverkehr nachgewiesen werden.
Für Fernpendler, deren Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet, hat der Gesetzgeber in Gestalt der sog. "Mobilitätsprämie" (§§ 101–109 EStG) ein ergänzendes Entlastungsinstrument geschaffen, dessen Geltung auf die Jahre 2021 bis 2026 begrenzt ist.
Tz. 14
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Steuerliche Auswirkungen einer Auswärtstätigkeit:
Ist der auswärtige Beschäftigungsort nicht die erste Tätigkeitsstätte (liegen also "Reisekosten" vor, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG (Anhang 10) sowie keine Familienheimfahrten sind), ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:
3. Erste Tätigkeitsstätte
3.1 Definition
Tz. 15
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Erste Tätigkeitsstätte ist nach der gesetzlichen Definition des § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG (Anhang 10) die ortsfeste betriebliche Einrichtung
- des Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber bestimmt. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitnehmer in einer der zitierten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll (s. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10).
3.2 Ortsfeste betriebliche Einrichtung
Tz. 16
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, Anhang 10 (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 3).
Beachte!
- Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.
- Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Zur Abgrenzung, welche Räume der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, ist auf das Gesamtbild...