1. Fahrtkosten
Tz. 55
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Regelung der Fahrtkosten bis 2013 |
Regelung der Fahrtkosten seit 2014 |
R 9.5 Abs. 1 Satz 1 LStR: Tatsächliche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen |
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 Halbsatz 1 EStG: Tatsächliche Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels für beruflich veranlasste Fahrten entstehen |
R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR: Abweichend können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festsetzt, nach H 9.5 LStH je Fahrtkilometer
- bei Pkw 0,30 EUR,
- bei Motorrad/Motorroller 0,13 EUR,
- bei Moped/Mofa 0,08 EUR,
- Fahrrad 0,05 EUR.
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz
- nach Nr. 1 um 0,02 EUR und
- nach Nr. 2 um 0,01 EUR.
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§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 Halbsatz 2 EStG: Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind, nämlich je Fahrtkilometer
- bei Pkw 0,30 EUR (§ 5 Abs. 2 BRKG),
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 0,20 EUR (§ 5 Abs. 1 BRKG).
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Tz. 56
Stand: EL 127 – ET: 06/2022
Wie aus obiger Übersicht ersichtlich, bestehen die Unterschiede zwischen bisheriger und neuer Rechtslage darin, dass
- 2013 die Fahrtkosten lediglich durch Verwaltungsanweisung,
2014 aber
- durch die neue gesetzliche Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG (Anhang 10) geregelt wurden, und
- der pauschale Kilometersatz bei "anderen motorbetriebenen Fahrzeugen" höher liegt als bisher.
Tz. 57
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Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels (z. B. Pkw, Motorrad) auch ein pauschaler Kilometersatz, nämlich höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für das jeweils benutzte Beförderungsmittel:
- Benutzung eines Kraftwagens, z. B. Pkw 0,30 EUR,
- für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug (z. B. Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa) 0,20 EUR,
für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (s. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG, Anhang 10. Eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich, wenn der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch macht. Insoweit hat der Gesetzgeber (noch) keine Anpassung des Kilometersatzes bisher vorgenommen, anders als bei der Entfernungspauschale.
Tz. 58
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2. Verpflegungsmehraufwendungen
2.1 Vereinfachung bei der Ermittlung der Pauschalen (§ 9 Abs 4a Satz 2–7 EStG)
Tz. 59
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Die Verpflegungspauschalen belaufen sich gem. § 9 Abs. 4a EStG (Anhang 10) seit 01.01.2014 wie folgt:
2.1.1 Eintägige Auswärtstätigkeiten im Inland
Tz. 60
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Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14 EUR berücksichtigt werden.
Tz. 61
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Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag
- mehrfach oder
- über Nacht (an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung)
auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.
S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG, Anhang 10 und (s. BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 47).
2.1.2 Mehrtägige Auswärtstätigkeiten im Inland
Tz. 62
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Zwischentag: Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (auswärtige berufliche Tätigkeit) und aus diesem Grund 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann weiterhin eine Pauschale von 28 EUR als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG, Anhang 10 und BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 48.
Tz. 63
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An- und Abreisetag: Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 14 EUR als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Reise
- von der Wohnung,
- der ersten Tätigkeitsstätte oder
- einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt.
S. § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG, Anhang 10 und BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz. 49.
2.1.3 Dreimonatsgrenze
Tz. 64
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Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (s. §...