I. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereine sind dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf zu fördern (s. § 52 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Rz. 2
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Eine Förderung der Allgemeinheit ist bei der Ausübung des Reit-, Fahr- und Pferderennsports als "Förderung des Sports" (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) möglich. Erfolgt jedoch eine Begünstigung einzelner Züchter oder eine anderweitige Privatnützigkeit, kann die Steuerbegünstigung nicht gewährt werden, weil eigenwirtschaftliche Zwecke dieses Personenkreises mit verfolgt werden (Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, s. § 55 AO, Anhang 1b). Grundsätzlich müssen bei der Ausübung des Reit-, Fahr- und Pferderennsports sportliche Interessen (die Förderung des Sports) im Vordergrund stehen. Als weitere Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigt fordert der Gesetzgeber:
der Zweckverfolgung (hier: Förderung des Reit- und Pferdesports).
Rz. 3
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Darüber hinaus kann einem Reit-, Fahr- oder Pferderennsportverein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nur gewährt werden, wenn sich aus der Satzung in steuerrechtskonformer Weise ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt (s. § 59 AO, Anhang 1b), dieser Zweck und die Satzung insgesamt also den Anforderungen der §§ 52–55 AO (Anhang 1b) – Förderung des Reit- und Pferdesports – entspricht bzw. ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (formelle Gemeinnützigkeit).
Rz. 4
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
§ 59 AO (Anhang 1b) bestimmt darüber hinaus, dass die tatsächliche Geschäftsführung (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b) den Satzungsbestimmungen entsprechen muss (materielle Gemeinnützigkeit).
Rz. 5
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind (s. § 60 Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer muss die Satzung diesen Erfordernissen während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums entsprechen. Bei den übrigen Steuern ist auf den Zeitpunkt des Entstehens abzustellen (z. B. bei der Umsatzsteuer auf die jeweilige Leistungserbringung). S. § 60 Abs. 2 AO, Anhang 1b und AEAO zu § 60 AO, Anhang 2.
Rz. 6
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Zu beachten sind außerdem die gesetzlichen Vorschriften der §§ 61–63 AO (Anhang 1b). Ebenso s. "Gemeinnützigkeit", s. "Satzung", s. "Rechtsfähige Vereine" und s. "Nichtrechtsfähiger Verein".
Rz. 7
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Kommen bei den Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereinen Amateurreiter (Amateursportler) im Sinne der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) zum Einsatz, betreiben sie Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts (s. § 52 Abs. 2 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2).
Rz. 8
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
Nehmen Berufsreiter im Sinne der LPO an Turnierveranstaltungen teil, so ist diese Tatsache für die steuerliche Beurteilung einer Sportveranstaltung (steuerbefreiter Zweckbetrieb) unschädlich, wenn folgende Punkte beachtet werden:
- Nach der LPO dient die Qualifizierung als Berufsreiter ausschließlich der sportfachlichen Abgrenzung. Diese Einordnung ist für die Annahme sportlicher Veranstaltungen unschädlich, wenn sie lediglich der Abgrenzung aus rein sportfachlichen Gesichtspunkten dient;
Turnierveranstaltungen, die gemäß LPO ausgerichtet werden, bleiben weiterhin sportliche Veranstaltungen, wenn keinem Reiter (auch keinem Berufsreiter) ein besonderes Entgelt für die Teilnahme durch den auszurichtenden Verein bzw. durch andere Personen gezahlt wird.
Da durch die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. herausgegebene Prüfungsordnung diese Voraussetzungen bei jeder Turnierveranstaltung erfüllt sein müssen, besteht für eine Steuerschädlichkeit derartige Veranstaltungen kein Anlass. Werden den teilnehmenden Reitern trotz dieser Vorgaben besondere Entgelte anlässlich einer Turnierveranstaltung durch den ausrichtenden Verein oder durch andere Personen gewährt, sind Veranstaltungen dieser Art dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) zuzuordnen. Diese Tatsache hat eine partielle Steuerpflicht des veranstaltenden steuerbegünstigten Vereins zur Folge. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit des ausrichtenden Vereins erfolgt zunächst nicht, weil steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften sich auch wirtschaftlich betätigen können, d. h., sie können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. Die wirtschaftliche Betätigung darf der steuerbegünstigten Körperschaften aber nicht das Gepräge geben, sondern ihre Mittel sind überwiegend im eigentlichen steuerbefreiten Bereich einzusetzen.
Rz. 9
Stand: EL 104 – ET: 09/2017
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